Dem Waldentwicklungsplan als einem grobflächigen Planungsinstrument kommt im Rodungsverfahren eine wesentliche Indizwirkung zu; allerdings entbindet er die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, die Frage des Walderhaltungsinteresses iSd § 17 Abs 2 ForstG an Hand eines Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen; nichts anderes kann für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Qualifikation des Schutzwald iSd § 21 ForstG durch den Waldentwicklungsplan gelten
GZ Ra 2018/10/0018, 04.07.2018
VwGH: Wie der VwGH iZm Rodungsverfahren in stRsp festhält, kommt dem Waldentwicklungsplan als einem grobflächigen Planungsinstrument eine wesentliche Indizwirkung zu; allerdings entbindet er die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, die Frage des Walderhaltungsinteresses iSd § 17 Abs 2 ForstG an Hand eines Gutachtens eines forstlichen Sachverständigen zu beurteilen.
Nichts anderes kann für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Qualifikation des Schutzwald iSd § 21 ForstG durch den Waldentwicklungsplan gelten. Entscheidend ist nämlich nicht, in welcher forstrechtlichen Angelegenheit der Waldentwicklungsplan heranzuziehen ist, sondern dass es sich bei diesem um ein grobflächiges Planungsinstrument handelt, dem als solchem (bloß) Indizwirkung im konkreten forstrechtlichen Verfahren zukommt. Dass die Erstellung eines Waldentwicklungsplanes gesetzlich vorgesehen ist (§ 9 ForstG) und seine nähere Ausgestaltung mit Verordnung BGBl Nr 582/1977 vorgenommen wurde, bedeutet entgegen der in der Revision offenbar vertretenen Ansicht nicht, dass die Kennzeichnungen des Waldentwicklungsplans - der im Allgemeinen Funktionsflächen erst ab einer Mindestgröße von 10 Hektar ausweist (§ 5 Abs 1 dieser Verordnung) - unmittelbar und ohne weitere Erhebung des konkreten Sachverhalts zugrunde zu legen sind.
Das LVwG hat sich maßgeblich auf ein forstliches, im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung erörtertes, Sachverständigengutachten gestützt. Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens ist Teil der Beweiswürdigung. Ob ein VwG einem Gutachten folgt oder nicht, stellt eine Frage der Beweiswürdigung und nicht eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar.