Aus dem klaren Wortlaut des§ 19 Abs 4 UVP-G 2000 ergibt sich, dass nur Personen, die nach dem österreichischen Gemeindeverfassungsrecht zu Gemeinderatswahlen in den in dieser Bestimmung bezeichneten Gemeinden wahlberechtigt sind, mit ihrer Unterschrift eine Stellungnahme gem § 9 Abs 5 UVP-G 2000 rechtskonform unterstützen können
GZ Ro 2015/06/0009, 19.06.2018
VwGH: Eine Personengruppe nimmt nur dann gem § 19 Abs 4 UVP-G 2000 am weiteren Verfahren teil, wenn sie von einer ausreichenden Anzahl an Personen, die in der Standortgemeinde oder einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt sind, unterstützt wird.
Aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass nur Personen, die nach dem österreichischen Gemeindeverfassungsrecht zu Gemeinderatswahlen in den in dieser Bestimmung bezeichneten Gemeinden wahlberechtigt sind, mit ihrer Unterschrift eine Stellungnahme gem § 9 Abs 5 UVP-G 2000 rechtskonform unterstützen können.
Da nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis die Mitglieder der Revisionswerberin in Liechtenstein wohnhaft sind, kam fallbezogen eine rechtmäßige Konstituierung einer Bürgerinitiative nicht zustande. Die namens dieser Gruppierung erhobene Revision erweist sich daher als unzulässig.