Ein Kostenersatz iSd § 47 ff VwGG kann nur natürlichen oder juristischen Personen, nicht aber einer bloßen Personenmehrheit auferlegt werden
GZ Ro 2015/06/0009, 19.06.2018
VwGH: Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 und § 49 Abs 6 VwGG, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Da ein Kostenersatz iSd Bestimmungen des §§ 47 ff VwGG nur natürlichen oder juristischen Personen, nicht aber einer bloßen Personenmehrheit auferlegt werden kann, waren die Anträge der mitbeteiligten Parteien auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen.