Das VwG hat vielmehr auch aufgrund einer solchen Beschwerde gem § 28 Abs 2 oder 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, also über den Antrag der nunmehr revisionswerbenden Gruppierung entweder durch Zurückweisung oder aber inhaltlich abzusprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen
GZ Ro 2015/06/0009, 19.06.2018
VwGH: Das VwG darf auch über Beschwerde einer Gegenpartei einen nach seiner Ansicht rechtswidrigen Feststellungsbescheid, der über Antrag einer anderen Partei erlassen wurde, nicht ersatzlos beheben. Das VwG hat vielmehr auch aufgrund einer solchen Beschwerde gem § 28 Abs 2 oder 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, also über den Antrag der nunmehr revisionswerbenden Gruppierung entweder durch Zurückweisung oder aber inhaltlich abzusprechen, sofern nicht die Voraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen. Andernfalls wäre nämlich der Antrag zwar noch nicht erledigt, eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde jedoch ausgeschlossen.