Die Revisionswerberin als Partei des rechtskräftig abgeschlossenen abfallrechtlichen Verfahrens hat einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides; in diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, wer Parteistellung im Verfahren hat, weil etwa eine Beschwerde von einer Nichtpartei den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern kann; dadurch dass der mitbeteiligten Gemeinde Parteistellung in dem der Erlassung des Bescheides vorangegangenen abfallrechtlichen Verfahren zuerkannt wurde, steht somit auch fest, dass Rechtskraft dieses Bescheides erst dann vorliegt, wenn dieser auch ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist; insbesondere würde auch eine Beschwerde der mitbeteiligten Gemeinde somit zwingend (abgesehen von anderen Unzulässigkeitsgründen, wie etwa Verspätung) die Rechtskraft des Bescheides hindern; es besteht daher ein objektives Interesse der Revisionswerberin an einer Beseitigung des sie beschwerenden Bescheides betreffend die Zuerkennung der Parteistellung an die mitbeteiligte Gemeinde
GZ Ra 2018/05/0022, 26.06.2018
VwGH: Gem Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach der stRsp des VwGH besteht das zur Erhebung einer solchen Bescheidbeschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Bf an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Bf keinen Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen.
Soweit das VwG die Auffassung vertritt, die Revisionswerberin könne durch die Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2015 nicht (mehr) in ihren Rechten verletzt sein, weil es nunmehr (im fortgesetzten Verfahren) Sache der Abfallbehörde sei, das den Anträgen der Revisionswerberin entsprechende Verfahren zu bestimmen und den demgemäß in Betracht kommenden Personenkreis als Parteien dem Verfahren beizuziehen, übersieht es die einem Feststellungsbescheid zukommende normative Wirkung. Durch den Spruch des Feststellungsbescheides wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit die Behörden und die Parteien bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen. Dem Feststellungsbescheid kommt insofern konstitutiver Charakter zu, als durch ihn das strittige Rechtsverhältnis verbindlich entschieden wird.
Im Fall der Rechtskraft des gegenständlichen Feststellungsbescheides vom 1. August 2017 kommt somit der Abfallbehörde - wie im Übrigen auch dem VwG - eine inhaltliche Prüfung der Richtigkeit dieser Entscheidung über die Rechtsstellung der mitbeteiligten Gemeinde nicht mehr zu.
Dazu kommt, dass die Revisionswerberin als Partei des rechtskräftig abgeschlossenen abfallrechtlichen Verfahrens einen Rechtsanspruch auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides vom 13. November 2015 hat. In diesem Zusammenhang ist es von besonderer Bedeutung, wer Parteistellung im Verfahren hat, weil etwa eine Beschwerde von einer Nichtpartei den Eintritt der Rechtskraft nicht hindern kann. Dadurch dass der mitbeteiligten Gemeinde Parteistellung in dem der Erlassung des Bescheides vom 13. November 2015 vorangegangenen abfallrechtlichen Verfahren zuerkannt wurde, steht somit auch fest, dass Rechtskraft des Bescheides vom 13. November 2015 erst dann vorliegt, wenn dieser auch ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen ist. Insbesondere würde auch eine Beschwerde der mitbeteiligten Gemeinde somit zwingend (abgesehen von anderen Unzulässigkeitsgründen, wie etwa Verspätung) die Rechtskraft des Bescheides vom 13. November 2015 hindern. Es besteht daher ein objektives Interesse der Revisionswerberin an einer Beseitigung des sie beschwerenden Bescheides betreffend die Zuerkennung der Parteistellung an die mitbeteiligte Gemeinde.