Auch unstrittige nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen des Verpflichteten müssen im Vollstreckbarerklärungsverfahren unberücksichtigt bleiben
GZ 3 Ob 30/18k, 27.06.2018
OGH: Die Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung durch ein Gericht, das über einen Rechtsbehelf gem Art 43 oder 44 EuGVVO zu entscheiden hat, kann nicht aus einem anderen als den in Art 34 und 35 EuGVVO genannte Gründen erfolgen, wie etwa dem, dass der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat nachgekommen wurde. Das Vollstreckbarerklärungsverfahren umfasst nämlich nur eine „einfache formale Prüfung der Schriftstücke“, die Behörde darf lediglich kontrollieren, ob die Förmlichkeiten zur Erteilung der Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels erfüllt sind. Es wird kein neues Verfahren in Gang gesetzt, sondern „auf der Grundlage eines gegenseitigen Vertrauens in die Justiz der Mitgliedstaaten“ die Zustimmung erteilt, eine Entscheidung durch Integration in eine fremde Rechtsordnung zu vollstrecken, damit eine in dem Urteilsmitgliedstaat erlassene Entscheidung im Vollstreckungsmitgliedstaat die Wirkungen eines vollstreckbaren nationalen Rechtstitels entfaltet.
Nach der bisherigen Rsp des OGH ist die Geltendmachung sämtlicher nachträglich entstandener materiell-rechtlicher Einwendungen jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn sie weder unstrittig noch rechtskräftig festgestellt, also nicht liquide, sind. Aber auch liquide Einwendungen sind vom Exequaturverfahren ausgeschlossen. Bei liquiden Einwendungen drohen zwar keine Verzögerungen im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung. Es greift aber das Argument, dass zwischen dem Exequaturverfahren, welches die Wirkungen der ausländischen Entscheidung in die Rechtsordnung des Zweitstaats integriert, und der anschließenden Zwangsvollstreckung strikt zu trennen ist. Auch unstrittige nachträglich entstandene materiell-rechtliche Einwendungen des Verpflichteten müssen im Vollstreckbarerklärungsverfahren somit jedenfalls unberücksichtigt bleiben.