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Verfahrensrecht

OGH: Zur einstweiligen Verfügung iZm Liegenschaftskauf

Die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung hindert nicht die Erlassung eines Veräußerungsverbotes, weil sie ein Sicherungsmittel gegenüber dem im Rang Nachfolgenden sein kann

14. 08. 2018
Gesetze:   § 381 EO, § 382 EO, § 885 ABGB, §§ 1053 f ABGB
Schlagworte: Exekutionsrecht, Liegenschaftskauf, Zuhaltung des Kaufvertrages, Punktation, Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung, einstweilige Verfügung, Veräußerungsverbot

 
GZ 3 Ob 100/18d, 27.06.2018
 
OGH: Auch beim Liegenschaftskauf ist der Kaufvertrag grundsätzlich schon dann perfekt, also für beide Vertragsteile voll verbindlich, wenn über den Kaufgegenstand und den Kaufpreis Einigung besteht. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrags nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. War allerdings eine Vereinbarung über offen gebliebene - auch unwesentliche - Punkte vorbehalten, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben. Wurde die endgültige Errichtung einer Vertragsurkunde in einverleibungsfähiger Form einem späteren Zeitpunkt vorbehalten, tritt die Wirksamkeit des Vertrags nicht erst mit der Einhaltung dieser Form ein. Der Vertrag gilt vielmehr als Punktation (§ 885 ABGB), die bereits einen unmittelbaren Anspruch auf Vertragserfüllung gewährt. Ein Anspruch auf Unterfertigung einer verbücherungsfähigen Urkunde über den Verkauf einer Liegenschaft kann durch ein Verbot nach § 382 Abs 1 Z 6 EO auch dann gesichert werden, wenn über den Kaufvertrag eine als Punktation zu wertende Urkunde errichtet wurde und der Verkäufer sich weigert, den Vertrag in einverleibungsfähiger Form zu errichten.
 
Die Wirkung der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung wird zwar durch eine aufgrund einer EV erfolgte nachträgliche Eintragung eines Veräußerungsverbots nicht beeinträchtigt, weshalb die EV nicht gegen denjenigen wirkt, zu dessen Gunsten bereits eine Ranganordnungsanmerkung erwirkt wurde. Die Erlassung einer EV ist deshalb aber keineswegs ausgeschlossen, weil sie ein Sicherungsmittel gegenüber dem im Rang Nachfolgenden darstellen kann.
 

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