OGH: Zur Frage, ob der Kläger – er verfügt über eine„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ nach § 47 Abs 3 NAG – zum Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen zu zählen ist, indem er als „Familienangehöriger“ gem § 47 Abs 2 NAG österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt ist (§ 3a Abs 2 Z 4 lit d BPGG)
Mangels planwidriger Unvollständigkeit kommt eine analoge Ausdehnung des § 3a Abs 2 Z 4 BPGG auf Personen, die lediglich über einen Aufenthaltstitel nach § 47 Abs 3 NAG verfügen, nicht in Betracht
OGH: Mangels planwidriger Unvollständigkeit kommt eine analoge Ausdehnung des § 3a Abs 2 Z 4 BPGG auf Personen, die lediglich über einen Aufenthaltstitel nach § 47 Abs 3 NAG verfügen, nicht in Betracht.