Die Statutenänderung betrifft (nur) die Frage, welcher konkrete Verein die Rechte und Pflichten als Landesverband des Beklagten wahrnimmt; die Rechtsbeziehungen zwischen einem Hauptverein und seinen Zweigverein sind privatrechtlicher Natur; in deren Ausgestaltung ist der Verein innerhalb der zwingenden Grenzen öffentlichen und privaten Rechts weitgehend autonom; em Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der bloße Umstand, dass durch den Austausch eines Zweigvereins der in der Folge nicht mehr eingebundene ehemalige Zweigverein seiner vorbestehenden Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten im Hauptverein verlustig geht, in der Natur der Sache liegt und die Statutenänderung ebensowenig rechtswidrig oder vernichtbar macht, wie der Umstand, dass bisherige Mitglieder des Erstklägers dem neuen Landesverband allenfalls erst beitreten müssen, um weiterhin in der Struktur des Gesamtverbands verbleiben zu können; beides ist eine Reflexwirkung der dem Hauptverein offenstehenden autonomen Gestaltung seiner Vereinsstruktur und des Verhältnisses zu seinen Zweigvereinen; allein mit dem Austausch eines Zweigvereins unter Beibehaltung der Organisationstruktur gerät der Beklagte mit grundrechtlichen Prinzipien nicht in Konflikt
GZ 5 Ob 94/18m, 18.07.2018
OGH: Nach § 7 VerG sind Beschlüsse von Vereinsorganen nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
Entscheidungen und Verfügungen des Vereins unterliegen daher der Überprüfung durch die ordentlichen Gerichte darauf hin, ob sie in formeller und materieller Hinsicht den Statuten und den allgemeinen Vorschriften zwingenden Rechts entsprechen. Auch der Satzung entsprechende Vereinsbeschlüsse unterliegen jedenfalls insoweit der gerichtlichen Überprüfung, als grundlegende Verfahrensregeln missachtet wurden oder der Beschlussinhalt gesetzwidrig oder sittenwidrig ist.
Diese Überprüfung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Der OGH hat bereits in der (zwischen dem Erstkläger und dem Beklagten) ergangenen E 7 Ob 31/14f klargestellt, dass ein „Ausschluss“ eines Zweigvereins aus der Vereinsstruktur des Hauptvereins ebenso wie die Schaffung eines anderen Zweigvereins (nur) durch Statutenänderung erfolgen kann. Demnach ist es dem Hauptverein möglich, sich im Wege einer Statutenänderung aus dem Verhältnis Hauptverein / Zweigverein „herauszulösen“.
Nach Auffassung der Revisionswerber sei dies zwar generell, aber nicht in jedem Fall richtig. Der Freiraum, den die Vereinsgesetzgebung einräume, sei durch die Besonderheit des Sportwesens iVm den verfassungsgesetzlichen Rahmenbedingungen und wesentlichen rechtlichen Grundprinzipien eingeschränkt. Im vorliegenden Fall sei daher eine solche Statutenänderung (ohne Vorliegen entsprechender Gründe) zufolge des föderalistischen Prinzips der Bundesverfassung, den demokratischen Prinzipien und der Monopolstruktur des Sportwesens unzulässig.
Mit dieser Argumentation übersehen die Kläger, dass allein der Austausch des Landesverbands durch das Herauslösen der Erstklägerin als Zweigverein und deren Ersatz durch einen anderen nicht die (behaupteten) Konsequenzen für den von den Streitteilen betreuten Sport nach sich zieht. Die von den Klägern ins Treffen geführte Beschränkung der Möglichkeit zur Ausübung dieses Sports und Teilnahme an Wettkämpfen käme vielmehr erst bei einem Ausschluss aus dem oder der Ablehnung der Aufnahme in den neuen Zweigverein zum Tragen. Die Mitgliedschaft und Inanspruchnahme von Leistungen beim Beklagten und seinen Landesverbänden sind aber nicht Gegenstand der Statutenänderung und damit auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die Kläger behaupten gar nicht, dass der Beklagte und/oder der neue Landesverband bestehenden Mitgliedern des Erstklägers einen entsprechenden „Wechsel“, also den Beitritt, die Ausübung von damit verbundenen Rechten und/oder die Inanspruchnahme von Leistungen unsachlich verweigerten.
Die Statutenänderung betrifft (nur) die Frage, welcher konkrete Verein die Rechte und Pflichten als Landesverband des Beklagten wahrnimmt. Die Rechtsbeziehungen zwischen einem Hauptverein und seinen Zweigverein sind privatrechtlicher Natur. In deren Ausgestaltung ist der Verein innerhalb der zwingenden Grenzen öffentlichen und privaten Rechts weitgehend autonom. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass der bloße Umstand, dass durch den Austausch eines Zweigvereins der in der Folge nicht mehr eingebundene ehemalige Zweigverein seiner vorbestehenden Rechte und Mitwirkungsmöglichkeiten im Hauptverein verlustig geht, in der Natur der Sache liegt und die Statutenänderung ebensowenig rechtswidrig oder vernichtbar macht, wie der Umstand, dass bisherige Mitglieder des Erstklägers dem neuen Landesverband allenfalls erst beitreten müssen, um weiterhin in der Struktur des Gesamtverbands verbleiben zu können. Beides ist eine Reflexwirkung der dem Hauptverein offenstehenden autonomen Gestaltung seiner Vereinsstruktur und des Verhältnisses zu seinen Zweigvereinen. Allein mit dem Austausch eines Zweigvereins unter Beibehaltung der Organisationstruktur gerät der Beklagte mit grundrechtlichen Prinzipien nicht in Konflikt.