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Zivilrecht

OGH: Schenkungspflichtteil nach § 785 iVm § 951 ABGB aF – zur Frage, wie eine Überschuldung in die Ermittlung des Pflichtteils einzufließen hat

Die Überschuldung des Nachlasses ist erst bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen; denn bei der Bestimmung der Schenkungsquote geht es um die Frage, welcher Teil des übergebenen Vermögens aufgrund des konkreten Vertrags als geschenkt anzusehen ist; dafür kann zwar eine im Vertrag begründete Verpflichtung zur Zahlung von Begräbniskosten relevant sein, nicht aber eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbare und va mit dem Vertrag in keinem Zusammenhang stehende Überschuldung des Nachlasses; diese ist vielmehr vom Wert des Schenkungsanteils im Zeitpunkt des Erbanfalls abzuziehen; denn nur dadurch kann der Pflichtteilsberechtigte so gestellt werden, wie er stünde, wenn der Schenkungsanteil des übergebenen Vermögens zu diesem Zeitpunkt noch im Nachlass gewesen wäre

14. 08. 2018
Gesetze:   § 785 ABGB aF, § 951 ABGB aF
Schlagworte: Erbrecht, Schenkungspflichtteil, Überschuldung des Nachlasses, Pflichtteil

 
GZ 2 Ob 91/18y, 26.06.2018
 
OGH: Zweck der §§ 785, 951 ABGB ist es, den Pflichtteilsberechtigten so zu stellen, wie er stünde, wenn die Schenkung unterblieben wäre. In diesem Fall wäre die geschenkte Sache noch im Nachlass und erhöhte so die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil. Bei Überschuldung des Nachlasses führt diese Sichtweise dazu, dass nicht der gesamte Wert der geschenkten Sache als Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil dienen kann, sondern nur jener Teil, der auch unter Berücksichtigung der Überschuldung einen positiven Nachlasswert gebildet hätte. Die Überschuldung ist daher vom Wert der Schenkung abzuziehen, was bei hoher Überschuldung dazu führen kann, dass trotz hinzuzurechnender Schenkungen – mangels positiver Bemessungsgrundlage – überhaupt kein Pflichtteilsanspruch besteht.
 
Hingegen geht es bei der Ermittlung der Schenkungsquote um die Frage, welcher Teil einer nicht zur Gänze unentgeltlichen Zuwendung tatsächlich als geschenkt iSv § 785 ABGB aF angesehen werden kann. Dafür sind Gegenleistungen des Übernehmers – nicht jedoch mit dem Tod des Übergebers erlöschende Lasten – vom Wert des übergebenen Vermögens abzuziehen. Das Verhältnis zwischen dem Wert des geschenkten Teils und jenem der gesamten Zuwendung ist die in einem Prozentsatz ausdrückbare Schenkungsquote. Grundlage für die Bemessung des Schenkungspflichtteils ist der dieser Quote entsprechende Teil des Werts des übergebenen Vermögens im Zeitpunkt des Erbanfalls.
 
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Überschuldung des Nachlasses erst bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen ist. Denn bei der Bestimmung der Schenkungsquote geht es um die Frage, welcher Teil des übergebenen Vermögens aufgrund des konkreten Vertrags als geschenkt anzusehen ist. Dafür kann zwar eine im Vertrag begründete Verpflichtung zur Zahlung von Begräbniskosten relevant sein, nicht aber eine zu diesem Zeitpunkt noch nicht absehbare und va mit dem Vertrag in keinem Zusammenhang stehende Überschuldung des Nachlasses. Diese ist vielmehr vom Wert des Schenkungsanteils im Zeitpunkt des Erbanfalls abzuziehen. Denn nur dadurch kann der Pflichtteilsberechtigte so gestellt werden, wie er stünde, wenn der Schenkungsanteil des übergebenen Vermögens zu diesem Zeitpunkt noch im Nachlass gewesen wäre.
 
Auf dieser Grundlage ist der Anspruch der Klägerin wie folgt zu berechnen: Vom Wert der Liegenschaften im Übergabezeitpunkt (568.380 EUR) sind die übernommenen Verbindlichkeiten (290.700 EUR) abzuziehen, was einen Wert des Schenkungsanteils von 277.680 EUR ergibt. Die Schenkungsquote (das Verhältnis des Schenkungsanteils zum Gesamtwert) beträgt somit 48,85 %. Der für die Pflichtteilsbemessung maßgebende Wert des Schenkungsanteils errechnet sich daher mit 48,85 % des Werts der Liegenschaften im Zeitpunkt des Erbanfalls (853.770 EUR), das sind 417.066,65 EUR. Davon ist die Überschuldung des Nachlasses von 40.273,78 EUR abzuziehen, was eine Bemessungsgrundlage für den Pflichtteil von 376.792,87 EUR ergibt. Ein Viertel davon sind 94.198,22 EUR, woraus sich nach Abzug der Teilzahlung von 70.000 EUR ein offener Anspruch von 24.198,22 EUR ergibt.
 
 

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