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Zivilrecht

OGH: § 19 UVG – Vorschusserhöhung bereits abgelaufener Unterhaltsvorschussperioden

Selbst für bereits abgelaufene Unterhaltsvorschussperioden ist die Vorschusserhöhung zulässig, wenn eine ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs vorliegt; bei Erhöhung zurückliegender Vorschüsse müssen nach der Rsp aber – bei Erhöhung auf Antrag – im Zeitpunkt der Antragstellung bzw – bei amstwegiger Erhöhung – im Zeitpunkt der Erhöhungsentscheidung noch aktuelle Vorschüsse (des gleichen Typs) gewährt werden

14. 08. 2018
Gesetze:   § 19 UVG
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Unterhaltsvorschuss, Vorschusserhöhung bereits abgelaufener Unterhaltsvorschussperioden

 
GZ 10 Ob 38/18p, 23.05.2018
 
OGH: Gem § 19 Abs 2 UVG hat das Gericht im Fall der Erhöhung des Unterhaltsbeitrags von Amts wegen oder auf Antrag die Vorschüsse bis zum Ende des im zuletzt gefassten Beschluss über die Gewährung oder Weitergewährung bestimmten Zeitraums zu erhöhen. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber den Gleichlauf zwischen Unterhaltsvorschuss und Unterhaltstitel herstellen, wenn während des Laufens der Vorschüsse der Unterhaltsbeitrag erhöht wird.
 
Die Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen auf Antrag setzt gem § 19 Abs 2 UVG voraus, dass Unterhaltsvorschüsse zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung auf Erhöhung der Vorschüsse überhaupt noch gewährt werden. Eine Erhöhung der Vorschüsse ist daher nach der Rsp nicht nur dann ausgeschlossen, wenn sie im Zeitpunkt des Erhöhungsantrags bereits eingestellt sind, sondern auch dann, wenn selbst bei unverzüglicher Entscheidung über den Erhöhungsantrag kein laufender Vorschuss erhöht werden könnte, weil nur mehr eine Erhöhung der Vorschusszahlungen für die Vergangenheit (und nicht auch eine Erhöhung künftiger Vorschusszahlungen) möglich wäre.
 
Gleiches gilt nach der Rsp für die Erhöhung des Unterhaltsvorschusses von Amts wegen, welche nur unter der Voraussetzung zu erfolgen hat, dass Unterhaltsvorschüsse (des gleichen Typs) zumindest im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz auf Erhöhung der Vorschüsse noch gewährt werden. In diesem Fall darf die Periode, für die die Vorschüsse gewährt wurden, im Zeitpunkt der Beschlussfassung über deren Erhöhung weder abgelaufen noch auch durch einen davor gefassten Einstellungsbeschluss beendet sein. Der Beschluss über die Vorschusserhöhung gem § 19 Abs 2 UVG muss innerhalb einer ununterbrochenen Kette von Bevorschussungsperioden gefasst werden. Eine ausschließlich rückwirkende Erhöhung von Unterhaltsvorschüssen ist nach § 19 Abs 2 UVG ausgeschlossen. So kommt eine amtswegige Erhöhung der Unterhaltsvorschüsse etwa dann nicht in Betracht, wenn die Beschlussfassung über die Unterhaltsvorschusserhöhung nach dem Zeitpunkt der Eintritt der Volljährigkeit liegt, also der Beschluss erst nach Ablauf des Zeitraums gefasst wird, für den die letzten Unterhaltsvorschüsse gewährt wurden.
 
Selbst für bereits abgelaufene Unterhaltsvorschussperioden ist die Vorschusserhöhung somit zulässig, wenn eine ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs vorliegt. Bei Erhöhung zurückliegender Vorschüsse müssen nach der Rsp aber – bei Erhöhung auf Antrag – im Zeitpunkt der Antragstellung bzw – bei amstwegiger Erhöhung – im Zeitpunkt der Erhöhungsentscheidung noch aktuelle Vorschüsse (des gleichen Typs) gewährt werden.
 
Die Unterhaltsvorschüsse wurden auf Antrag der Kinder erhöht, wobei der Vorschusserhöhungsantrag noch während des letzten Monats der laufenden Vorschussperiode (am 31. 5. 2017) beim Erstgericht eingelangt ist. In einem derartigen Fall genügt es, dass im Zeitpunkt der Antragstellung noch Unterhaltsvorschüsse gewährt werden und sich der Erhöhungsantrag auf die laufende Periode bezieht. Ob der zustehende Unterhaltsvorschuss bereits ausgezahlt war, ist nicht entscheidungswesentlich. Dass die Beschlussfassung über den Antrag des Kindes – etwa infolge notwendiger Erhebungen – erst später erfolgt, kann zu keinem Rechtsverlust führen. Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht vor der am 6. 6. 2017 erfolgten Beschlussfassung offenbar noch den Eintritt der Rechtskraft des Erhöhungsbeschlusses vom 2. 1. 2017 abgewartet (der dagegen vom Vater erhobene Rekurs war mit Beschluss vom 17. 5. 2017 zurückgewiesen und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen worden).
 
Mittlerweile hat das Erstgericht mit Beschlüssen jeweils vom 15. 11. 2017, GZ 43 Pu 8/17m-42 und 43, die Unterhaltsvorschüsse ab 1. 6. 2017 (für A***** bis 30. 5. 2022 iHv 325 EUR und für M***** bis 31. 10. 2019 iHv 365 EUR) weitergewährt. Es liegt daher im vorliegenden Fall (rückblickend) auch eine ununterbrochene Gewährung von Unterhaltsvorschüssen des gleichen Typs vor. Selbst wenn die Beschlussfassung über die Unterhaltsvorschusserhöhung erst zu einem nach dem Weitergewährungsbeschluss gelegenen Zeitpunkt erfolgt wäre, wäre ebenfalls eine Erhöhung der Vorschüsse bereits ab 1. 8. 2016 möglich gewesen (und nicht nur ab dem Ende der abgelaufenen Vorschussperiode ab 1. 6. 2017).
 
 

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