Bei der Beurteilung der Frage, ob den Mieter an der verspäteten Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden trifft, ist seine „Willensrichtung“, die zur Zahlungssäumnis führte, maßgebend; grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus; nach der jedenfalls vertretbaren Auffassung des Berufungsgerichts lässt das Verhalten des Beklagten hier insgesamt betrachtet den Schluss auf eine den Grad groben Verschuldens erreichende Gleichgültigkeit des Beklagten gegenüber den Interessen des Vermieters zu; zwar bemühte sich der Beklagte, durch den Verkauf seiner Liegenschaft zu ausreichender Liquidität zu gelangen; nach dem – wenn auch unerwartet späten – Einlangen des Kaufpreises verwendete er diesen aber gerade nicht dazu, unverzüglich die längst fälligen Mietzinse für Dezember 2016 und Jänner 2017 zu begleichen; dies legt iZm den festgestellten regelmäßigen Mietzinsrückständen in den Jahren zuvor eine gravierende Missachtung des Rechts des Vermieters auf regelmäßige Zinszahlung nahe und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall
GZ 5 Ob 99/18x, 12.06.2018
OGH: Ob den Mieter, der nach Einbringung der Klage bzw Zustellung der Aufkündigung den geschuldeten Betrag entrichtet, am Zahlungsrückstand grobes Verschulden iSd § 33 Abs 2 MRG trifft, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Revision ist nur dann zulässig, wenn das Berufungsgericht den bei der Beurteilung des groben Verschuldens eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat. Eine auch im Einzelfall korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zeigt die außerordentliche Revision nicht auf:
Im Allgemeinen kann nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten toleriert werden, häufige Rückstände trotz Mahnung können nur ausnahmsweise nach den Besonderheiten des Einzelfalls eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen. Der OGH hat es schon mehrfach als zulässig angesehen, bei der Beurteilung des Verschuldens auch das Zahlungsverhalten des Mieters vor dem Räumungsprozess zu berücksichtigen.
Nach den für die rechtliche Beurteilung ausreichenden erstgerichtlichen Feststellungen kam der Beklagte seit zumindest 2011 immer wieder in Rückstand mit seinen Mietzinszahlungen und wurde regelmäßig von der Hausverwaltung gemahnt. Zumindest einmal vor 2016 mahnte ein von der Hausverwaltung beauftragter Rechtsanwalt Mietzins ein. Von Juni 2016 bis einschließlich November 2016 befand sich der Beklagte ständig mit seinen Mietzinszahlungen im Rückstand und wurde jedes Monat gemahnt. Zum Zeitpunkt der Zustellung der Mietzins- und Räumungsklage bestanden Mietzinsrückstände für die Monate Dezember 2016 und Jänner 2017, die der Beklagte erst am 9. März 2017 bezahlte, obwohl er aufgrund eines von ihm wegen seiner finanziellen Schwierigkeiten bereits im Sommer 2016 veranlassten Liegenschaftsverkaufs, der aufgrund der Notwendigkeit der Teilung der Liegenschaft längere Zeit in Anspruch nahm, Anfang Februar 2017 einen Kauferlös von rund 37.000 EUR erhalten hatte.
Der Beklagte, den nach stRsp die Behauptungs- und Beweislast für sein mangelndes grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Zinses trifft und der daher den ihn entschuldigenden Sachverhalt in jeder möglichen Richtung zu konkretisieren hätte, wendete im Verfahren erster Instanz lediglich ein, er habe damit gerechnet, den Kaufpreis aus dem Grundstücksverkauf früher zu erhalten, und ein Freund, dem er ein Darlehen gewährt habe, habe dieses entgegen seiner Zusage statt Ende des Jahres 2016 erst Anfang März 2017 zurückgezahlt. Gründe, die es rechtfertigen könnten, ungeachtet der Auszahlung des Restkaufpreises von rund 37.000 EUR bereits Anfang Februar 2017 die bereits eingeklagten Mietzinse für Dezember 2016 und Jänner 2017 erst am 9. März 2017 zu bezahlen, lassen sich dem Vorbringen des Beklagten hingegen nicht entnehmen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob den Mieter an der verspäteten Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden trifft, ist seine „Willensrichtung“, die zur Zahlungssäumnis führte, maßgebend. Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus. Nach der jedenfalls vertretbaren Auffassung des Berufungsgerichts lässt das Verhalten des Beklagten hier insgesamt betrachtet den Schluss auf eine den Grad groben Verschuldens erreichende Gleichgültigkeit des Beklagten gegenüber den Interessen des Vermieters zu. Zwar bemühte sich der Beklagte, durch den Verkauf seiner Liegenschaft zu ausreichender Liquidität zu gelangen; nach dem – wenn auch unerwartet späten – Einlangen des Kaufpreises verwendete er diesen aber gerade nicht dazu, unverzüglich die längst fälligen Mietzinse für Dezember 2016 und Jänner 2017 zu begleichen. Dies legt iZm den festgestellten regelmäßigen Mietzinsrückständen in den Jahren zuvor eine gravierende Missachtung des Rechts des Vermieters auf regelmäßige Zinszahlung nahe und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. Ob auch die Darlehensgewährung des Beklagten an einen Freund im Ausmaß von immerhin 6.000 EUR zum Zweck der Sanierung einer Eigentumswohnung ungeachtet der dem Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten Umsatzeinbußen im Sommer 2016 und den zu erwartenden geringen Umsätzen im November und Dezember als grob schuldhaft zu werten wäre, bedarf daher keiner Erörterung mehr.