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Zivilrecht

OGH: § 16 WEG 2002 – Widmungsänderung

Das Rekursgericht hat die gültige Widmung des betreffenden Objekts (Büro) der beabsichtigten Verwendung (Wohnung) gemessen an den typischen Auswirkungen einer solchen Änderung gegenübergestellt und dabei auch die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt; das gilt insbesondere auch für die festgestellten massiven Schallisolierungsmängel; nach Auffassung des Rekursgerichts beeinflussen diese allerdings die Begleiterscheinungen sowohl der der aktuell gültigen Widmung entsprechenden Verwendung als auch der beabsichtigten Verwendung gleichermaßen; eine Änderung ist auch nicht schon allein deshalb ein empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer und damit eine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002, weil sie eine Veränderung der Nutzwerte nach sich zieht; für die Frage, ob die Änderung der Nutzwerte iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 zu versagen ist, ist nach der Rsp vielmehr entscheidend, ob mit der Änderung der Nutzwerte der Wohnungen eine Verringerung des jeweiligen Verkehrswerts einhergeht; nur die Verminderung des Verkehrswerts anderer Wohnungseigentumsobjekte bildet einen Verweigerungsgrund

14. 08. 2018
Gesetze:   § 16 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Widmungsänderung, Ermessen, Änderung der Nutzwerte

 
GZ 5 Ob 235/17w, 15.05.2018
 
OGH: Eine Widmungsänderung (die gem § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 wie jede andere Änderung eines Wohnungseigentumsobjekts zu behandeln ist) kann nur abgewehrt werden, wenn sie mit wesentlichen Interessen anderer Wohnungseigentümer kollidiert. Einer Widmungsänderung steht also nicht schon jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer entgegen, sondern nur wesentliche Beeinträchtigungen, die die Interessen der anderen Wohnungseigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lassen, dass ein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 zurückzustehen hat.
 
Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung (gemessen an den typischen Auswirkungen einer solchen Änderung) gegenüberstellt. Dabei kommt es auf das vom Einzelfall abhängige konkrete Ausmaß der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer an, das – bei objektiver Betrachtung – mit der in Zukunft typischerweise zu erwartenden Entwicklung und ihren Begleiterscheinungen verbunden ist.
 
Bei dieser Beurteilung ist dem Rechtsanwender ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt. Solange dieser Ermessensspielraum nicht verlassen wird, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vo. Nur in Fällen einer groben, die Rechtssicherheit in Frage stellenden Fehlbeurteilung hat der OGH korrigierend einzugreifen.
 
Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Das Rekursgericht hat die gültige Widmung des betreffenden Objekts (Büro) der beabsichtigten Verwendung (Wohnung) gemessen an den typischen Auswirkungen einer solchen Änderung gegenübergestellt und dabei – entgegen der Behauptung der Revisionsrekurswerber – auch die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt. Das gilt insbesondere auch für die festgestellten massiven Schallisolierungsmängel; nach Auffassung des Rekursgerichts beeinflussen diese allerdings die Begleiterscheinungen sowohl der der aktuell gültigen Widmung entsprechenden Verwendung als auch der beabsichtigten Verwendung gleichermaßen. Eine Änderung ist auch nicht schon allein deshalb ein empfindlicher Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer und damit eine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Interessen iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002, weil sie eine Veränderung der Nutzwerte nach sich zieht. Für die Frage, ob die Änderung der Nutzwerte iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG 2002 zu versagen ist, ist nach der Rsp vielmehr entscheidend, ob mit der Änderung der Nutzwerte der Wohnungen eine Verringerung des jeweiligen Verkehrswerts einhergeht. Nur die Verminderung des Verkehrswerts anderer Wohnungseigentumsobjekte bildet einen Verweigerungsgrund.
 
 

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