Die Ausübung der Nutzungsrechte im Rahmen der Benützungsvereinbarung begründet weder einen Eingriff in die Anteilsrechte der übrigen Miteigentümer noch eine eigenmächtige Veränderung der Benützungsverhältnisse
GZ 4 Ob 93/18g, 29.05.2018
OGH: Die Vorinstanzen sind nicht von der Rsp zu § 828 ABGB abgewichen. Wird den Miteigentümern eine Sondernutzung eingeräumt, die über den anteilsmäßigen Gebrauch hinausgeht und die Rechte der übrigen Miteigentümer beeinträchtigt, so handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Verwaltung (§§ 833 ff ABGB), sondern um eine tatsächliche (Sach-)Verfügung iSd § 828 ABGB. Für Verfügungen gilt das Einstimmigkeitsprinzip. Anders als im Rahmen der außerordentlichen Verwaltung kann die Zustimmung zu einer Verfügung nicht durch Beschluss des Außerstreitrichters substituiert werden. Aus diesem Grund ist nach § 828 ABGB bei einer Verfügung, die eine Sondernutzung begründet, eine Benützungsregelung iSd § 828 Abs 2 ABGB erforderlich, die entweder in der Form einer (einstimmigen) Benützungsvereinbarung oder einer gerichtlichen (außerstreitigen) Benützungsregelung bestehen kann.
Im Anlassfall liegt eine – auch die Streitteile bindende – Benützungsvereinbarung vor. Die Ausübung der Nutzungsrechte im Rahmen der (hier auszulegenden) Benützungsvereinbarung begründet weder einen Eingriff in die Anteilsrechte der übrigen Miteigentümer noch eine eigenmächtige Veränderung der Benützungsverhältnisse.