Dass es mit anderen, tatsächlich mangelhaften Fahrzeugen zu Unfällen mit Todesfolge gekommen sein soll, weshalb der Kläger „einen qualifizierten Verlust des Vertrauens in die Kompetenz des Übergebers“ erlitten habe, vermag einen Gewährleistungsanspruch hinsichtlich des gegenständlichen mangelfreien Motorrads nicht zu begründen, abgesehen davon, dass den Feststellungen die behaupteten Unfälle mit Todesfolgen nicht zu entnehmen sind; Unzumutbarkeit wird regelmäßig (auch) dann vorliegen, wenn die mangelhafte Leistung auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Übergebers beruht; welche die „in [der] Person [der Beklagten] liegenden“ Umstände dem Kläger eine Verbesserung unzumutbar machen würden, ist nicht erkennbar, zumal die Beklagte die Überprüfungen im Rahmen der Rückrufaktionen fehlerfrei durchführte
GZ 6 Ob 90/18f, 28.06.2018
OGH: Ein Mangel iSd Gewährleistungsrechts liegt dann vor, wenn die erbrachte Leistung qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten, dh dem Vertragsinhalt, zurückbleibt. Der geschuldete Vertragsgegenstand wird durch die gewöhnlich vorausgesetzten oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt. Was nicht Vertragsbestandteil iSd § 922 ABGB wurde, kann daher keine Gewährleistungsfolgen auslösen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war das Motorrad einwandfrei verkehrs- und betriebssicher, die Vorinstanzen konnten auch sonst keinerlei tatsächliche oder latente Mängel feststellen. Freiheit von Rückrufaktionen war zwischen den Parteien nicht vereinbart; die tatsächlich durchgeführten Rückrufaktionen waren weder ungewöhnlich noch auffällig, wobei derartige Rückrufaktionen grundsätzlich nicht unüblich sind.
Der Kläger meint, „nach dem Auftreten von drei potentiell lebensgefährlichen Mängeln“ könne ihm nicht zugemutet werden, weiter auf die Sicherheit des Motorrads zu vertrauen. Damit geht er aber nicht vom festgestellten Sachverhalt aus: Es sind keine Mängel, schon gar keine potentiell lebensgefährlichen, am Motorrad aufgetreten.
Dass es mit anderen, tatsächlich mangelhaften Fahrzeugen zu Unfällen mit Todesfolge gekommen sein soll, weshalb der Kläger „einen qualifizierten Verlust des Vertrauens in die Kompetenz des Übergebers“ erlitten habe, vermag einen Gewährleistungsanspruch hinsichtlich des gegenständlichen mangelfreien Motorrads nicht zu begründen, abgesehen davon, dass den Feststellungen die behaupteten Unfälle mit Todesfolgen nicht zu entnehmen sind.
Unerheblich ist, ob dem Kläger eine Verbesserung zumutbar ist, weil es ohne Mangel nichts zu verbessern gibt. Im Übrigen kommt der vom Kläger angezogene Ausnahmetatbestand des § 932 Abs 4 letzter Satz ABGB nur dann zur Anwendung, wenn die Verbesserung aus „triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar ist“. Dieser Ausnahmetatbestand bezieht sich auf jene Fälle, in denen sich aus der Art des Mangels, des Zustandekommens sowie anderer Umstände eine Unfähigkeit oder Gefährlichkeit des Übergebers ergibt; einschlägig wären etwa sicherheitsrelevante Umstände wie etwa die unzulängliche Reparatur der Bremsanlage eines PKW und andere Fehler, die eine besondere Sorglosigkeit und Nachlässigkeit des Übergebers nahelegen. Unzumutbarkeit wird regelmäßig auch dann vorliegen, wenn die mangelhafte Leistung auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Übergebers beruht. Welche die „in [der] Person [der Beklagten] liegenden“ Umstände dem Kläger eine Verbesserung unzumutbar machen würden, ist nicht erkennbar, zumal die Beklagte die Überprüfungen im Rahmen der Rückrufaktionen fehlerfrei durchführte.