Auch privates Fehlverhalten eines Arztes kann für dessen Disziplinarbehörde relevant sein; eine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers dahin, die Verdachtsgründe auf ihre Stichhältigkeit zu prüfen und das Für und Wider selbst abzuwägen, besteht nicht; Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auch auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden an; damit begründen aber hier die Weiterleitung des von der Beklagten zu verantwortenden Schreibens (E-Mail) durch die Ärztekammer an den Kläger, damit dieser sich dazu äußern kann, und die Kenntnisnahme des Schreibens durch dessen Mitarbeiterin noch keine Verantwortung der Beklagten, zumal sonst derartige Eingaben kaum jemals privilegiert wären; es ist naheliegend, dass eine Behörde, bei der ein Sachverhalt angezeigt wird, den Angezeigten zu einer Stellungnahme auffordert
GZ 6 Ob 88/18m, 28.06.2018
OGH: Nach § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB besteht keine Haftung für eine nicht öffentlich vorgebrachte Mitteilung, deren Unwahrheit der Mitteilende nicht kennt, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hatte. Vor diesem Hintergrund sind Straf- und Disziplinaranzeigen an die zuständigen Stellen grundsätzlich gerechtfertigt; es wird generell bei Anzeigen an Behörden ein berechtigtes Interesse angenommen, damit diese bedenkliche Sachverhalte überprüfen können.
Die Eingabe ist an die zuständige Behörde zu richten, weil unzuständige Behörden kein berechtigtes Interesse an der Mitteilung haben. Auch privates Fehlverhalten eines Arztes kann für dessen Disziplinarbehörde relevant sein. Dass nicht nur auf das Verhältnis zwischen Arzt und Patient abzustellen ist, ergibt sich in aller Deutlichkeit bereits aus der Formulierung des § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG, wonach ein Disziplinarvergehen auch dann vorliegt, wenn ein Arzt im Inland oder im Ausland das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft durch sein Verhalten der Gemeinschaft, den Patienten oder den Kollegen gegenüber beeinträchtigt. In diesem Sinne führte auch der VwGH (Ra 2015/09/0044) aus, dass § 136 Abs 1 Z 1 ÄrzteG allgemeine Standespflichten festlegt, wonach der Arzt in seinem gesamten Verhalten und auch außerhalb der Ausübung seines Berufs auf die Wahrung des Standesansehens zu achten hat. Dabei geht es um die allgemeine Wertschätzung, die die in Österreich tätige Ärzteschaft in der Öffentlichkeit genießt beziehungsweise nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll. Beim außerberuflichen Verhalten ist für die Wahrung des Standesansehens die Möglichkeit von Rückschlüssen von Bedeutung, die aus dem Verhalten des Arztes auf seine berufliche Tätigkeit oder die berufliche Tätigkeit der in Österreich tätigen Ärzte gezogen werden können. Damit kann aber ein berechtigtes Interesse der Ärztekammer an behaupteten Verfehlungen eines Arztes bei seinem Verhalten außerhalb der Ausübung seines Berufs nicht zweifelhaft sein.
Die von der Beklagten zu verantwortende Mitteilung an die Ärztekammer betreffend den Kläger enthielt konkrete Vorwürfe etwa dahin, dieser mische sich in die Familie der Beklagten ein, er übe Druck aus und dergleichen. Ein solches Vorbringen enthält ausreichend Substrat, um ein Tätigwerden der Ärztekammer als Standesbehörde/Disziplinarbehörde auszulösen. Eine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers dahin, die Verdachtsgründe auf ihre Stichhältigkeit zu prüfen und das Für und Wider selbst abzuwägen, besteht entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht. Dies würde dem öffentlichen Interesse, den Behörden Kenntnis von Handlungen zu verschaffen, widersprechen. Es genügt daher grundsätzlich das Vorliegen nicht offenkundig bereits widerlegter Verdachtsgründe für die Annahme, dass eine Strafanzeige nicht wider besseres Wissen und somit rechtmäßig erstattet wurde; dies gilt auch für Disziplinaranzeigen.
Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auch auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden an. Damit begründen aber hier die Weiterleitung des von der Beklagten zu verantwortenden Schreibens (E-Mail) durch die Ärztekammer an den Kläger, damit dieser sich dazu äußern kann, und die Kenntnisnahme des Schreibens durch dessen Mitarbeiterin noch keine Verantwortung der Beklagten, zumal sonst derartige Eingaben kaum jemals privilegiert wären; es ist naheliegend, dass eine Behörde, bei der ein Sachverhalt angezeigt wird, den Angezeigten zu einer Stellungnahme auffordert. In diesem Sinne wurde bereits in der E 3 Ob 940/34 erwogen, es könne einen Anzeiger nicht belasten, dass das von ihm bei der Behörde Angezeigte in der Folge in die Öffentlichkeit gelangte. Dies steht auch durchaus mit dem Grundsatz in Einklang, wonach der Nichtöffentlichkeit die Zugänglichkeit für mehrere Personen (etwa eine Sekretärin) nicht entgegensteht, wenn mit einer Weitergabe an außenstehende Personen nicht zu rechnen war; mit einer Weitergabe muss regelmäßig dort nicht gerechnet werden, wo bezüglich der erhaltenen Mitteilung eine gesetzliche oder vertragliche Verschwiegenheitspflicht besteht. Eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht besteht aber sowohl für Ärzte und ihre Hilfspersonen (§ 54 ÄrzteG) als auch für sämtliches Personal der Ärztekammern (§ 89 ÄrzteG). Was die Kenntnisnahme der Mitteilung durch die Mitarbeiterin (Sprechstundenhilfe) des Klägers betrifft, so ist außerdem zu berücksichtigen, dass nach der Rsp die Gefahr eines Eintritts von Schäden iSd § 1330 Abs 2 ABGB nicht gegeben ist, wenn eine Mitteilung an eine Vertrauensperson des Beleidigten (etwa seine Chefsekretärin, welche die Erlaubnis hatte, Privatschreiben zu öffnen) gelangte.
Dass die Beklagte mit ihren Vorwürfen gegen den Kläger auch den Bezirkshauptmann und die Nebenintervenientin sowie deren Ehemann konfrontierte, bedarf im Revisionsverfahren insoweit keiner weiteren Erörterung, als sich der Kläger im Verfahren erster Instanz lediglich auf die E-Mail an die Ärztekammer und die Äußerungen der Beklagten in einem Parallelprozess, nicht jedoch auf das Gespräch mit dem Bezirkshauptmann bezogen und seine Ansprüche auch nicht auf dieses gestützt hat; dies gilt auch für den Ehemann der Nebenintervenientin. Hinsichtlich der Nebenintervenientin wiederum ist zu berücksichtigen, dass sich die Beklagte an diese gewendet hatte, um sie um Hilfe zu ersuchen. Nach der E 6 Ob 28/17m liegt ein privilegiertes Prozessvorbringen auch dann vor, wenn eine Prozesspartei einen Freund bittet, einen Schriftsatz, den sie bei Gericht als Vorbringen erstatten will, Korrektur zu lesen. Nichts anderes kann aber gelten, wenn die Beklagte die Nebenintervenientin (ihre Nichte) bat, das E-Mail an die Ärztekammer zu formulieren.
Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Beklagten an die Ärztekammer somit in durchaus vertretbarer Weise als iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB gerechtfertigt angesehen.