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VwGH: Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes iSd § 138 WRG

Wenngleich ein Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG auf Verlangen eines Betroffenen iSd Abs 6 leg cit ausgelöst wird, ist dieses von Amts wegen durchzuführen

13. 08. 2018
Gesetze:   § 138 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, eigenmächtig vorgenommene Neuerungen, Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, Betroffener, von Amts wegen

 
GZ Ra 2017/07/0125, 21.06.2018
 
VwGH: Die Umschreibung des Auftrags zur Beseitigung einer Neuerung iSd § 138 Abs 1 lit a iVm Abs 6 WRG und die Schaffung der dafür notwendigen sachverhaltsmäßigen Grundlagen fallen in die amtswegig wahrzunehmende Aufgabe der Verwaltungsbehörde bzw des VwG. Wenngleich ein Verfahren nach § 138 Abs 1 lit a WRG auf Verlangen eines Betroffenen iSd Abs 6 leg cit ausgelöst wird, ist dieses von Amts wegen durchzuführen.
 
 

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