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Sozialrecht

VwGH: Kostenersatz an andere Länder iSd § 44 Wr SHG

Bei der Beurteilung, ob eine Einrichtung iSd § 44 Abs 3 Z 1 lit b Wr SHG "nicht in erster Linie Wohnzwecken dient", kommt es nicht etwa auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Pflegebedürftigkeit beim Hilfeempfänger an, sondern auf die Eigenschaft der Einrichtung als "Anstalt oder Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient"; die § 44 Abs 3 Z 1 lit b Wr SHG entsprechende Bestimmung des Art 3 Abs 2 lit b der Ländervereinbarung hat den Zweck, jene Aufenthalte nicht in die Frist des Art 3 Abs 1 leg cit einzurechnen, die andere Ursachen haben als bloß jene des Wohnens

13. 08. 2018
Gesetze:   § 44 Wr SHG
Schlagworte: Wiener Sozialhilferecht, Kostenersatz an andere Länder, Fristen, Aufenthalt in einer Anstalt oder in einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient

 
GZ Ra 2017/10/0186, 04.07.2018
 
Das revisionswerbende Land bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rsp des VwGH ab, weil das VwG den Aufenthalt von Frau M.H. im Pflegeheim "Seniorenpension Eisenstadt", sohin in einer Anstalt bzw einem Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken diene, bei der Berechnung der Frist entgegen § 44 Abs 3 Z 1 lit b Wr SHG nicht außer Betracht gelassen habe.
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH kommt es bei der Beurteilung, ob eine Einrichtung iSd § 44 Abs 3 Z 1 lit b Wr SHG "nicht in erster Linie Wohnzwecken dient", nicht etwa auf den Zeitpunkt des Eintrittes der Pflegebedürftigkeit beim Hilfeempfänger an, sondern auf die Eigenschaft der Einrichtung als "Anstalt oder Heim, das nicht in erster Linie Wohnzwecken dient". Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass die (§ 44 Abs 3 Z 1 lit b Wr SHG entsprechende) Bestimmung des Art 3 Abs 2 lit b der Ländervereinbarung den Zweck hat, jene Aufenthalte nicht in die Frist des Art 3 Abs 1 leg cit einzurechnen, die andere Ursachen haben als bloß jene des Wohnens.
 
Das VwG hat einen Ersatzanspruch des revisionswerbenden Landes gem § 44 Wr SHG allein deshalb verneint, weil sich die Hilfeempfängerin M.H., der seit 1. April 2017 Hilfe durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung in der Einrichtung "Seniorenpension Eisenstadt" für die gesamte notwendige Aufenthaltsdauer gewährt wird, bereits seit 28. Februar 2017 in diesem - wie schon der Spruch des vom VwG bestätigten Bescheides der belBeh formuliert - "Pflegeheim" aufhält. Im Revisionsverfahren führt die beBeh in ihrer Revisionsbeantwortung - insofern den Standpunkt des revisionswerbenden Landes teilend - aus, bei der "Seniorenpension Eisenstadt" handle es sich um eine Anstalt bzw ein Heim, die bzw das nicht in erster Linie Wohnzwecken diene, sodass Zeiten, die in dieser Einrichtung verbracht werden, bei der Berechnung der Frist nach § 44 Abs 3 Z 1 lit b Wr SHG bzw Art 3 Abs 2 lit b der Ländervereinbarung nicht zu berücksichtigen seien.
 
Das VwG hat allerdings weder Feststellungen dahin getroffen, dass es sich bei der in Rede stehenden "Seniorenpension Eisenstadt" um eine Einrichtung handelt, die in erster Linie Wohnzwecken diene, noch sich mit der Frage, ob bezüglich dieses Aufenthalts die Voraussetzungen des § 44 Abs 3 Z 1 lit b Wr SHG vorliegen, auseinandergesetzt. Entgegen der in der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht der belBeh kommt diesem Umstand auch Relevanz zu, sind dem angefochtenen Erkenntnis doch keinerlei Feststellungen zum Aufenthalt der Hilfeempfängerin vor deren Aufnahme in die "Seniorenpension Eisenstadt" am 28. Februar 2017 zu entnehmen.
 

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