Die der revisionswerbenden Partei (ORF) aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem VwGH nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden; von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rsp ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG
GZ Ra 2018/03/0030, 10.04.2018
VwGH: Gem § 30 Abs 2 VwGG hat der VwGH auf Antrag der revisionswerbenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit den Vollzug des Bescheides für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der VwGH die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu prüfen.
Die der revisionswerbenden Partei aufgetragene Veröffentlichung, die der angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit über Rechtsverletzungen seitens der revisionswerbenden Partei dient, kann im Fall eines Revisionserfolgs vor dem VwGH nicht mehr rückgängig gemacht werden, im Fall einer Mitteilung über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dann auch nicht mehr derselbe Personenkreis erreicht werden. Von daher droht der revisionswerbenden Partei auf dem Boden der Rsp ein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG.