Nach Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a VwGG ist vom VwG eine ordentliche Revision gegen seine Entscheidungen jedenfalls dann zuzulassen, wenn diese Entscheidung von der Rsp des VwGH abweicht, wenn zu den entscheidungswesentlichen Fragen eine Rsp des VwGH noch nicht besteht oder die Rsp des VwGH dazu widersprüchlich ist; in diesen Fällen ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, die zu beantworten der VwGH zuständig ist, ohne dass es auf zusätzliche Überlegungen ankommt
GZ Ra 2018/03/0047, 26.06.2018
VwGH: Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des VwG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rsp des VwGH abweicht, eine solche Rsp fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des VwG gem § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG hat der VwGH im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Ausgehend davon ist gem Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a VwGG vom VwG eine ordentliche Revision gegen seine Entscheidungen jedenfalls dann zuzulassen, wenn diese Entscheidung von der Rsp des VwGH abweicht, wenn zu den entscheidungswesentlichen Fragen eine Rsp des VwGH noch nicht besteht oder die Rsp des VwGH dazu widersprüchlich ist. In diesen Fällen ist nach den genannten Rechtsvorschriften eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, die zu beantworten der VwGH zuständig ist, ohne dass es auf zusätzliche Überlegungen ankommt.