Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Klägerin als Bestandgeberin der Liegenschaft für ihre (bereits titulierten) Forderungen gegen den Bestandnehmer als Verpflichteten am (bereits vor dem Mietvertragsabschluss errichteten) Superädifikat ein gesetzliches Pfandrecht gem § 1101 ABGB zusteht, oder ob ein solches nur an den dort eingebrachten Fahrnissen in Betracht kommt, stellt sich gar nicht: Kann die Klägerin doch – unabhängig davon, welche diesbezüglichen Rechte ihr zukommen – jedenfalls keine Pfandvorrechtsklage nach § 258 EO betreffend den Erlös aus der Versteigerung des vorliegenden Superädifikats erfolgreich geltend machen
GZ 3 Ob 36/18t, 27.06.2018
OGH: Durch die EO-Novelle 2000 bezog der Gesetzgeber die Exekution auf Superädifikate ausdrücklich in die Bestimmungen über die Exekution auf unbewegliches Vermögen ein. Zuvor wurde auf Superädifikate im Rahmen einer Fahrnisexekution gegriffen (mit der Begründung, dass sie sachenrechtlich zu den beweglichen Sachen gehörten). Die Gesetzesmaterialien zur EO-Novelle 2000 verweisen darauf, dass es im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse, die mit denen von Exekutionen auf Liegenschaften vergleichbar seien, jedoch sachgerechter erscheine, die Exekution auf Superädifikate den Bestimmungen über die Zwangsversteigerung (§§ 133 ff EO) zu unterstellen. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in denen – wie hier – das Bauwerk nach allgemeinen Regeln somit ein unselbständiger Bestandteil der Liegenschaft wäre.
Die Bestimmung des § 258 Abs 1 EO, nach der ein Pfandgläubiger, der sich nicht im Besitz einer beweglichen Sache befindet, schon vor Fälligkeit der Forderung, für die sein Pfand- oder Vorzugsrecht besteht, seinen Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös der fraglichen Sache mittels Klage geltend machen kann, gilt nur für Exekutionsverfahren auf bewegliches Vermögen (2. Abschnitt zweiter Titel der Exekutionsordnung [§§ 249 ff EO]). Im Verfahren über die Zwangsversteigerung eines Superädifikats – wie im Anlassfall – ist die Bestimmung des § 258 EO daher nicht anwendbar.
Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Klägerin als Bestandgeberin der Liegenschaft für ihre (bereits titulierten) Forderungen gegen den Bestandnehmer als Verpflichteten am (bereits vor dem Mietvertragsabschluss errichteten) Superädifikat ein gesetzliches Pfandrecht gem § 1101 ABGB zusteht, oder ob ein solches nur an den dort eingebrachten Fahrnissen in Betracht kommt, stellt sich somit gar nicht: Kann die Klägerin doch – unabhängig davon, welche diesbezüglichen Rechte ihr zukommen – jedenfalls keine Pfandvorrechtsklage nach § 258 EO betreffend den Erlös aus der Versteigerung des vorliegenden Superädifikats erfolgreich geltend machen.
Schon mangels Durchführung der Meistbotsverteilungstagsatzung und Erhebung eines Widerspruchs stellt sich hier die Frage nicht, ob die Klage als Widerspruchsklage nach § 231 EO umzudeuten ist.