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Verfahrensrecht

OGH: Unterhaltsfeststellung – zur Auskunftspflicht nach § 102 AußStrG

Für den Auskunftsanspruch ist es unerheblich, ob der Ersuchte „direkt“ unterhaltspflichtig ist; auch eine Privatstiftung kann etwa eine „Person“ iSd § 102 Abs 1 AußStrG sein; die Anwendung der verfahrensinternen Zwangsmittel nach § 79 Abs 1 AußStrG setzt eine durchsetzbare Pflicht voraus, die sich auch aus § 102 AußStrG für Auskunftspflichten in Unterhaltssachen ergeben kann

06. 08. 2018
Gesetze:   § 102 AußStrG, § 231 ABGB, § 79 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Familienrecht, Unterhaltspflicht, Auskunftsanspruch, Person, Zwangsmittel

 
GZ 4 Ob 47/18t, 29.05.2018
 
OGH: Nach § 16 Abs 2 AußStrG haben zunächst die Parteien des Verfahrens vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichts maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichts zu beantworten.
 
Nach § 102 Abs 1 AußStrG haben neben den Parteien auch andere Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist, dem Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen.
 
Die ersuchten Personen sind zur Auskunftserteilung verpflichtet (§ 102 Abs 4 Satz 2 AußStrG).
 
Das Gericht kann nach § 102 Abs 2 AußStrG auch das Arbeitsmarktservice, die in Betracht kommenden Träger der Sozialversicherung und andere Sozialleistungen gewährende Stellen um Auskunft über Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnisse oder über Einkommen von Personen ersuchen, deren Einkommen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist. Kommt eine Person ihren Pflichten nach § 102 Abs 1 AußStrG nicht nach, so kann auch deren Dienstgeber um Auskunft ersucht werden.
 
Für den Auskunftsanspruch ist es somit unerheblich, ob der Ersuchte „direkt“ unterhaltspflichtig ist; auch eine Privatstiftung kann etwa eine „Person“ iSd § 102 Abs 1 AußStrG sein.
 
Die Vorinstanzen vertraten die Auffassung, es komme nicht darauf an, dass der Rechtsmittelwerber gegenüber der Mutter der Antragsgegnerin nicht selbst unterhaltspflichtig sei; mittelbar sei jedoch die Frage, welches Einkommen er habe, grundsätzlich dafür relevant, ob die Antragsgegnerin ihrer Mutter – als Verwandte in gerader Linie – Unterhalt leisten müsse. Der Mann der Unterhaltspflichtigen sei daher grundsätzlich zur Auskunft nach § 102 AußStrG verpflichtet.
 
Diese Auffassung bedarf im vorliegenden Einzelfall vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage keiner Korrektur.
 
Auf die vom Rekursgericht aufgeworfene (Zulassungs-)Frage, ob diese Verpflichtung nicht nur für die Ermittlung von vom Auskunftspflichtigen geschuldeten (hier: Ehegatten-)Unterhalt, sondern auch für die Ermittlung des „Familieneinkommens“ nach deutschem Recht besteht, kommt es nicht an. § 102 Abs 1 AußStrG stellt nach seinem klaren Wortlaut nur darauf ab, dass die Auskunft über eigenes Vermögen oder Einkommen des Befragten für einen gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie Verwandten von Belang sein muss.
 
Für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen hat das Gericht gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, nach § 79 Abs 1 AußStrG von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen; als Zwangsmittel kommen insbesondere auch Geldstrafen in Betracht (§ 79 Abs 2 Z 1 AußStrG). Es handelt es sich um Beugemaßnahmen und nicht um repressive Instrumente pönalen Charakters.
 
Die Anwendung dieser verfahrensinternen Zwangsmittel nach § 79 Abs 1 AußStrG setzt eine durchsetzbare Pflicht voraus, die sich auch aus § 102 AußStrG für Auskunftspflichten in Unterhaltssachen ergeben kann.
 
 

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