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Verfahrensrecht

OGH: Zur Leistungsfrist beim Verbot, sich auf bestimmte Vertragsklauseln zu berufen

Muss die Beklagte, um dem Unterlassungstitel zu entsprechen, ihre EDV-Programme überprüfen und korrigieren, so bedarf auch die Abstandnahme vom Sich-berufen auf Klauseln bei laufenden Verträgen einer organisatorischen Anpassung und es ist gem § 409 Abs 2 ZPO eine Leistungsfrist zu setzen

06. 08. 2018
Gesetze:   § 409 ZPO, §§ 28 ff KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, AGB, Vertragsformblätter, Verbandsklage, Verbot der Berufung auf Klauseln, Unterlassungsverpflichtung, Leistungsfrist

 
GZ 1 Ob 57/18s, 29.05.2018
 
OGH: Nach § 409 Abs 1 ZPO ist, wenn in einem Urteil die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt wird, zugleich auch die Frist für diese Leistung zu bestimmen. Diese Frist beträgt, sofern in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, 14 Tage. Wird jedoch die Pflicht zur Verrichtung einer Arbeit oder eines Geschäfts auferlegt, so hat das Gericht nach § 409 Abs 2 ZPO zur Erfüllung der Verbindlichkeit mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Verpflichteten eine angemessene Frist zu bestimmen. § 409 ZPO ist zwar auf reine Unterlassungsansprüche nicht anzuwenden; die urteilsmäßige Verpflichtung zu einer reinen Unterlassung tritt daher sofort mit der Wirksamkeit des Urteils (§ 416 ZPO) ein. Ist aber die Beklagte nicht zu einer reinen Unterlassung, sondern zu einer solchen Unterlassung verpflichtet, die auch ein positives Tun, zB die Änderung ihres Firmenwortlauts samt der entsprechenden Antragstellung beim Registergericht, enthält, dann ist § 409 Abs 2 ZPO anwendbar.
 
Die Frage der Zulässigkeit einer Leistungsfrist für das Sich-berufen auf unzulässige Klauseln ist nicht generell nach dem Alles-oder-nichts-Prinzip zu beantworten. Vielmehr kann es Klauselwerke geben, die ein sofortiges Abstandnehmen von einem Sich-darauf-berufen erlauben und zur Umsetzung dieses Unterlassungsgebots keine weiteren aktiven Vorkehrungen erfordern, aber auch Klauselwerke, die sehr wohl bestimmter betrieblicher und/oder organisatorischer Maßnahmen bedürfen, um zu verhindern, dass sie weiter der Gestion von Altverträgen zugrunde gelegt werden.
 
Hier muss die Beklagte, um dem Unterlassungstitel zu entsprechen, ihre EDV-Programme überprüfen und korrigieren, sodass für die manuelle Nachbearbeitung von Transaktionen kein Entgelt verrechnet und fremde Spesen nicht weiterverrechnet werden. Insofern ist nachvollziehbar, dass auch die Abstandnahme vom Sich-berufen bei laufenden Verträgen einer organisatorischen Anpassung bedarf. Die Untersagung des Sich-berufens ist daher keine reine Unterlassungspflicht, sodass auch dafür eine Leistungsfrist festzusetzen ist.
 

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