Wird das Bestehen mehrerer Filialen vorgetäuscht, wohingegen in Wahrheit nur eine Kooperation mehrerer Fahrschulen vorliegt, liegt eine relevante Irreführung dann vor, wenn Kurse tatsächlich nicht an allen beworbenen Standorten in Anspruch genommen werden können; die Relevanz des Irrtums ist aber zu verneinen, wenn der Kunde vor dem Geschäftsabschluss aufgeklärt wird; die Beurteilung des Rekursgerichts , wonach es ausreichend sei, die Information über die „Partnerfahrschule“ durch einen weiteren Mausklick abrufbar zu halten, und dass dieser Hinweis ausreichend klarstelle, dass der Kurs nicht an einem anderen Standort der Beklagten, sondern in einer zum gleichen Franchisesystem gehörenden Partnerfahrschule abgehalten werde, hält sich noch im Rahmen der Rsp; anders als zu 4 Ob 29/13p findet sich hier der aufklärende Hinweis nicht nur im Impressum, sondern bei jedem einzelnen Kursangebot; der Kunde findet ihn schon dann, wenn er einen Kurs auswählt und zu den Kursdaten scrollt
GZ 4 Ob 192/17i, 29.05.2018
Der Revisionsrekurswerber meint, durch die Aufnahme von Fahrschulkursen in das Kursangebot der Erstbeklagten, die tatsächlich in der Fahrschule des Zweitbeklagten abgehalten würden, täusche die Erstbeklagte über die wirtschaftliche Bedeutung und Größe ihres Unternehmens und führe die angesprochenen Kunden dadurch irre. Der aufklärende Hinweis sei nicht ausreichend, um die Irreführung zu beseitigen.
OGH: Zutreffend ist, dass auch irreführende Angaben über den Umfang oder die Bedeutung eines Unternehmens oder der Betriebsstätte gegen § 2 UWG verstoßen können, weil diese vom Käuferpublikum regelmäßig als nicht unwesentlicher Anhaltspunkt für die Beurteilung der Größe und des Erfolgs des betreffenden Unternehmens gewertet werden. Wird das Bestehen mehrerer Filialen vorgetäuscht, wohingegen in Wahrheit nur eine Kooperation mehrerer Fahrschulen vorliegt, liegt eine relevante Irreführung dann vor, wenn Kurse tatsächlich nicht an allen beworbenen Standorten in Anspruch genommen werden können. Die Relevanz des Irrtums ist aber zu verneinen, wenn der Kunde vor dem Geschäftsabschluss aufgeklärt wird.
Ob ein aufklärender Hinweis ausreichend deutlich ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Dies gilt insbesondere für aufklärende Hinweise auf der Website eines Unternehmens.
In der Rsp des Senats wurde etwa nicht beanstandet, wenn bei einer Internetbuchung erhöhte Aufmerksamkeit des Verbrauchers angenommen wird und erst ein Hinweis unterhalb eines Auswahlkästchens die notwendige Aufklärung gibt (4 Ob 69/08p, Reiseversicherung). Die E 4 Ob 195/07s erachtete es für vertretbar, die ausreichende Deutlichkeit eines Hinweises zu bejahen, der erst durch „Scrollen“ am Ende einer Liste erreicht werden konnte (sofern dies nach den Umständen des Einzelfalls zu erwarten ist; vgl 4 Ob 29/13p, Versandapotheke, Rz 2.3, wonach vom Durchschnittsverbraucher aber nicht zu erwarten ist, dass er eine Werbeaussage durch Einsicht in die Geschäftsbedingungen und in das Impressum einer Webseite verifiziert).
Vor dem Hintergrund dieser Rsp hält sich die Beurteilung des Rekursgerichts im hier gegebenen Einzelfall, wonach es ausreichend sei, die Information über die „Partnerfahrschule“ durch einen weiteren Mausklick abrufbar zu halten, und dass dieser Hinweis ausreichend klarstelle, dass der Kurs nicht an einem anderen Standort der Beklagten, sondern in einer zum gleichen Franchisesystem gehörenden Partnerfahrschule abgehalten werde, noch im Rahmen der oben zitierten Rsp. Anders als zu 4 Ob 29/13p findet sich hier der aufklärende Hinweis nicht nur im Impressum, sondern bei jedem einzelnen Kursangebot; der Kunde findet ihn schon dann, wenn er einen Kurs auswählt und zu den Kursdaten scrollt. Ob eine andere Beurteilung der festgestellten Information vertretbar ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.