Auch ohne Rufübertragung ieS wird in vielen Fällen die dem Zeichen entgegengebrachten Wertschätzung (ihr „Ruf“) schmarotzerisch ausgebeutet
GZ 4 Ob 101/18h, 11.06.2018
OGH: Eine unlautere Rufausbeutung setzt die Gefahr einer Rufübertragung voraus, wobei die angesprochenen Kreise die Qualitätsvorstellungen, die sie mit einem bestimmten Unternehmen oder einer bestimmten Ware oder Dienstleistung verbinden, auf ein anderes Unternehmen oder eine andere Ware oder Dienstleistung übertragen müssen („Imagetransfer“). Für eine solche Rufübertragung ist zwar die Gleichartigkeit des Unternehmensgegenstands oder der Waren und Dienstleistungen nicht erforderlich und es müssen die übernommenen Zeichen auch nicht Sonderrechtsschutz genießen. Wohl aber muss es objektiv möglich sein, dass das Publikum die für das Ausgangsunternehmen oder -produkt typischen Qualitätsvorstellungen auf das Zielunternehmen oder -produkt überträgt. Bei einer mittelbaren Rufausbeutung ist die hohe Bekanntheit eines Zeichens meist mit einer positiven Grundeinstellung zu den damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verbunden; daher werden solche Zeichen bei den angesprochenen Kreisen idR positive Emotionen hervorrufen. Dritte, die bekannte Zeichen für eigene Waren oder Dienstleistungen verwenden, nutzen diese positive Stimmung und fördern dadurch ihren eigenen Wettbewerb. Insofern partizipieren sie ohne eigene Leistung an den Kosten und Mühen, die der Inhaber des Zeichens aufwenden musste, um den hohen Bekanntheitsgrad und die damit meist verbundene Wertschätzung zu erreichen. Das Ausnutzen der Unterscheidungskraft (des Auffälligkeitswerts) geht in vielen Fällen auch ohne Rufübertragung ieS mit einem Ausnutzen der dem Zeichen entgegengebrachten Wertschätzung (des „Rufes“) einhergehen. Der im Zeichen selbst gelegene Imagewert und der Sogwert des konkreten Zeichens werden schmarotzerisch ausgebeutet.
Bei der Beurteilung der Bekanntheit sind nicht feste Prozentsätze maßgebend, vielmehr sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere der Marktanteil des Zeichens, die Intensität, geographische Ausdehnung und Dauer seiner Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu seiner Förderung getätigt hat. Der Vorteil, der sich aus der Verwendung eines solchen Zeichens durch einen Dritten ergibt, ist dann eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung durch den Dritten, wenn dieser durch die Verwendung versucht, sich in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren und ohne finanzielle Gegenleistung die wirtschaftlichen Anstrengungen des Zeicheninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieses Zeichens auszunutzen. Relevant ist der Vorteil, den der Dritte aus der Benutzung des identischen oder ähnlichen Zeichens zieht („Trittbrettfahren“).