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Wirtschaftsrecht

OGH: PatG – patentierbare Erfindungen / Kombinationserfindungen / Auswahlerfindungen

Bei einer Kombinationserfindung ist entscheidend, ob der Stand der Technik dem Fachmann Anregungen oder Hinweise gerade für das Zusammenwirken aller Merkmale unter Berücksichtigung ihrer Funktionen innerhalb der beanspruchten Gesamtkombination gegeben hat oder nicht

06. 08. 2018
Gesetze:   § 1 PatG, Art 56 EPÜ
Schlagworte: Patentrecht, patentierbare Erfindungen, Kombinationserfindung, Auswahlerfindung

 
GZ 4 Ob 80/18w, 11.06.2018
 
OGH: Ein Patent ist für nichtig zu erklären, wenn der Anspruch nicht patentierbar war. Eine Erfindung gilt nach dem zu § 1 Abs 1 PatG sinngleichen Art 56 EPÜ als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der Fachmann aufgrund des Standes der Technik zu ihr hätte gelangen können, sondern erst dann, wenn er sie aufgrund eines hinreichenden Anlasses in Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch tatsächlich vorgeschlagen hätte. Dieser (vom Europäischen Patentamt als „could/would-approach“) bezeichnete Ansatz kann insbesondere anhand des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes geprüft werden, der sich in folgende drei Phasen gliedert:
 
1. Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik,
 
2. Bestimmung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe und
 
3. Prüfung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstliegenden Standes der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für den Fachmann naheliegend gewesen wäre.
 
Ob eine Erfindung nach diesen Grundsätzen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage. Sie ist aber in erster Linie von Tatfragen abhängig, nämlich insoweit, als es auf das Fachwissen ankommt, über das der Durchschnittsfachmann auf dem betreffenden Gebiet (hier Maschinenbau) verfügt.
 
Der Nichtigkeitseinwand 1 der Beklagten besteht darin, dass die Kombination einer aktiv angetriebenen Schleudervorrichtung mit einem Wischgerät mit einem aktiv angetriebenen Wischkopf (also zwei gesonderte aktive Antriebe) in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 5 iVm Anspruch 1 Variante 1 des Klagspatents führe.
 
Bei einer Kombinationserfindung ist entscheidend, ob der Stand der Technik dem Fachmann Anregungen oder Hinweise gerade für das Zusammenwirken aller Merkmale (Lösungsmittel) unter Berücksichtigung ihrer Funktionen innerhalb der beanspruchten Gesamtkombination gegeben hat oder nicht.
 
Nach den Feststellungen bestand für den Fachmann aufgrund der – näher beschriebenen – technischen Schwierigkeiten keine Veranlassung, die Vorrichtungsgattungen „aktiv angetriebene Schleudervorrichtung“ sowie „aktiv angetriebener Wischkopf“ miteinander zu kombinieren. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass eine Kombination der vorveröffentlichten Konstruktionen für die in Betracht zu ziehende Fachperson nicht naheliegend gewesen sei, erweist sich damit als nicht korrekturbedürftig. Hinzu kommt, dass durch den Stand der Technik bisher nicht verwirklichte Vorteile der Annahme einer erfinderischen Tätigkeit nicht entgegenstehen, wenn die neue Lehre zu einer vorteilhaften Kombination bereits bekannter Maßnahmen führt.
 
Der Nichtigkeitseinwand 2 der Beklagten bezieht sich darauf, dass der Gegenstand des Anspruchs 5 iVm Anspruch 1 ausgehend vom nächstliegenden Stand der Technik nach den Offenbarungen in Beilage ./6 und Beilage ./11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe, weil die Verlagerung des Antriebs von der Schleudervorrichtung in das Wischgerät naheliegend sei.
 
Die Vorinstanzen haben sich auch mit den hier neuerlich ins Treffen geführten Entgegenhaltungen der Beklagten ausführlich auseinandergesetzt. Die Schlussfolgerungen, in Beilage ./11 werde eine Vorrichtung beschrieben, bei der die Schleudervorrichtung durch einen Motor angetrieben und die benötigte Energie nicht aus dem Wischkopf bezogen werde, und die Vorteilhaftigkeit des Klagspatents sei im Vergleich zu Beilage ./11 darin zu sehen, dass keine gesonderte Energiezufuhr zum Antrieb der Trockenschleuderung benötigt werde, sind nicht unvertretbar. Nach der Offenbarung in Beilage ./6 erfolgt das Trockenschleudern mittels einer aktiv angetriebenen Schleudervorrichtung und nicht über das Wischgerät. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass (ua auch) dieses Dokument einen Gegenstand beschreibe, der im Hinblick auf strukturelle Eigenschaften und Funktion noch weiter als die Beilage ./7, ./8, ./11 und ./24 vom Klagspatent entfernt sei, erweist sich ebenfalls als nicht korrekturbedürftig.
 
Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH zu X ZR 7/00 (GRUR 2004/47) iZm einer Auswahlerfindung ist nicht einschlägig. Im Anlassfall liegt keine Auswahlerfindung vor, weil im Stand der Technik keine Lösung bekannt war, bei der die Schleudervorrichtung ohne hohen Kraftaufwand durch die Bewegungsenergie des Wischkopfs angetrieben werden konnte.
 
Zur Dosierung des Trocknungsgrades bei Verwendung eines Brummkreisels oder eines Spindelantriebs hat die Beklagte selbst ausgeführt, dass dieser Umstand durch die Anzahl der Hubbewegungen offenbart sei. Im Übrigen ist es ausreichend, wenn sich die für den Fachmann notwendigen Informationen zur Ausführung der Erfindung implizit aus der Anmeldungsoffenbarung ergeben. Eine „Schritt für Schritt-Gebrauchsanweisung“ ist dafür nicht erforderlich.
 
Das Argument der Beklagten, für das „Naheliegen“ reiche es aus, wenn einzelne vorbekannte Wischvorrichtungen mit aktiv angetriebenem Wischkopf geeignet seien, die vorbekannte Schleudervorrichtung in Rotation zu versetzen, ist nicht stichhaltig. Die in der außerordentlichen Revision dazu zitierte Feststellung bezieht sich auf die Kombination von aktiv angetriebenem Wischkopf und separat aktiv angetriebener Schleudervorrichtung. Daraus besteht die Erfindung gerade nicht. Vielmehr sieht sie eine Vorrichtung vor, bei der nur der Wischkopf aktiv angetrieben und dessen Energie auf die Schleudervorrichtung übertragen wird.
 
Richtig ist, dass das Klagspatent weder eine einhändige Bedienung noch ein Weiterrotieren der Schleudervorrichtung verlangt. Daraus ist für die Beklagte allerdings nichts zu gewinnen: Das von ihr herangezogene Produkt „Ultramat“ kann nur durch hohen Kraftaufwand auf die beschriebene Weise angetrieben werden; dieser Nachteil wird beim Klagspatent vermieden.
 
 

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