Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt stärkste Indizwirkung zu, sie nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit der selbständigen Vorfragenprüfung; liegt eine solche Feststellung erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung, in der die Flüchtlingseigenschaft eine Vorfrage bildet, wird das Gericht idR von einer eigenen selbständigen Prüfung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte absehen können; Anders ist es, wenn seit der Feststellung ein geraumer Zeitraum verstrichen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat des Flüchtlings wesentlich geändert haben
GZ 10 Ob 22/18k, 17.04.2018
OGH: Flüchtlinge sind nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) österreichischen Staatsbürgern iSd § 2 Abs 1 UVG gleichgestellt. Sie haben demnach Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse. Flüchtlinge sind iSd Art 1 A Z 2 GFK Personen, die sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb ihres Heimatlandes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen“.
Das Gericht hat die Flüchtlingseigenschaft jeweils selbständig als Vorfrage zu prüfen. Der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren kommt stärkste Indizwirkung zu, sie nimmt dem Gericht aber nicht die Möglichkeit der selbständigen Vorfragenprüfung. Liegt eine solche Feststellung erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung, in der die Flüchtlingseigenschaft eine Vorfrage bildet, wird das Gericht idR von einer eigenen selbständigen Prüfung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte absehen können. Anders ist es, wenn seit der Feststellung ein geraumer Zeitraum verstrichen ist und sich die Verhältnisse im Heimatstaat des Flüchtlings wesentlich geändert haben. Bei dem langen seit der Asylgewährung in den Jahren 2007 verstrichenen Zeitraum konnten die Gerichte die Flüchtlingseigenschaft selbständig als Vorfrage prüfen.
Aus der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 10 Ob 19/17t ist keine Änderung dieser Rsp abzuleiten. Daraus ergibt sich nur, dass das Ende der Gültigkeitsdauer eines Konventionsreisepasses des Kindes keine Auswirkungen auf dessen Status als Asylberechtigter und damit – ex lege verbunden – auf seine Flüchtlingseigenschaft hat.
Zu berücksichtigen ist, dass es im vorliegenden Fall nicht um die erstmalige Gewährung von Unterhaltsvorschüssen geht. Nach § 18 Abs 1 Z 2 UVG hat das Gericht die Vorschüsse weiter zu gewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse (ausgenommen einer Exekution iSd § 3 Z 2 UVG) weiter gegeben sind. Der Antrag auf Weitergewährung ist damit an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Kind hat im Wesentlichen bloß zu behaupten, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, weiterhin gegeben sind.
Diese Behauptungspflicht habe die Kinder im vorliegenden Fall erfüllt. Im Antrag sowie in den mit der Mutter aufgenommenen Protokollen wurden konkrete Umstände vorgebracht, welche die Sorge vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat begründen. Sie sind – im individuellen Fall – nicht nur als subjektive Ängste, sondern als objektiv begründet anzusehen. Danach ist bei der konkreten Familie keine wesentliche Verbesserung im Vergleich zu jenen Verhältnissen eingetreten, die der Gewährung von Asyl an die Familienmitglieder und der ursprünglichen Vorschussgewährung zugrunde lag. Die ergänzenden Feststellungen des Rekursgerichts geben – beruhend auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation – ein generalisierendes Bild der Situation von in die Russische Föderation zurückkehrenden tschetschenischen Flüchtlingen wieder, ohne dabei jedoch auf die konkrete Situation der hier betroffenen Familie einzugehen. Auch aufgrund der ergänzenden Feststellungen lassen sich die Antragsbehauptungen nicht auf eine rein subjektive, nach objektiven Kriterien unbegründete Sorge vor Verfolgung reduzieren. Der Umstand, dass Flüchtlinge aus Tschetschenien, die erst jetzt einen Antrag stellen, aktuell nicht mit einem positiven Asylbescheid rechnen können, steht dem Weiterbestehn der Flüchtlingseigenschaft bei den hier zu beurteilenden Kindern nicht entgegen.
Die entsprechenden Erkenntnisse der Fremdenbehörde lagen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erstgerichts bereits vor. Den Kindern kommt demnach weiterhin ex lege die Flüchtlingsstellung zu.