Der Antrag auf Weitergewährung ist an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung; das Kind hat im Wesentlichen bloß zu behaupten, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, weiterhin gegeben sind
GZ 10 Ob 22/18k, 17.04.2018
OGH: Zu berücksichtigen ist, dass es im vorliegenden Fall nicht um die erstmalige Gewährung von Unterhaltsvorschüssen geht. Nach § 18 Abs 1 Z 2 UVG hat das Gericht die Vorschüsse weiter zu gewähren, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, dass die Voraussetzungen der Gewährung der Vorschüsse (ausgenommen einer Exekution iSd § 3 Z 2 UVG) weiter gegeben sind. Der Antrag auf Weitergewährung ist damit an weniger strenge Voraussetzungen geknüpft als die Erstgewährung. Das Kind hat im Wesentlichen bloß zu behaupten, dass die Voraussetzungen, die bei der Erstgewährung angenommen wurden, weiterhin gegeben sind.