Home

Zivilrecht

OGH: Starke Staubentwicklung bei Abbrucharbeiten aufgrund unsachgemäßem Betriebs einer mobilen Behandlungsanlage – Ausgleichsanspruch nach § 364a ABGB analog für Reinigungskosten und Mehraufwand für Pool?

Ein Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB kann auch dann bestehen, wenn Baumaschinen bei genehmigten oder – im Fall einer bloßen Anzeigepflicht – nicht untersagten Abbrucharbeiten angrenzende Bauwerke auf dem Nachbargrund beschädigen; auf die Frage, ob die Arbeiten fachgerecht durchgeführt wurden, kommt es dabei nicht an

06. 08. 2018
Gesetze:   § 364a ABGB
Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, behördlich genehmigte Anlage, Abbrucharbeiten, unsachgemäßer Betrieb, Reinigungskosten, Mehraufwand für Pool

 
GZ 3 Ob 114/18p, 27.06.2018
 
OGH: Dass das Rechtsmittel damit argumentiert, eine behördlich genehmigte Anlage iSd § 364a ABGB habe nicht vorgelegen, kann die Zulässigkeit schon deshalb nicht begründen, weil die von den Vorinstanzen gebilligte Analogie zu § 364a ABGB nach der Rsp gerade keine echte (ihrem Gegenstand nach das nachbarliche Immissionsabwehrinteresse berücksichtigende) Anlagengenehmigung iSd § 364a ABGB voraussetzt, welche die beanstandete Immission rechtlich deckt.
 
Die stRsp billigt einen verschuldensunabhängigen Ausgleichsanspruch auch dann, wenn sich aus der Interessenlage ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben. Eine analoge Situation wird in Fällen angenommen, in denen durch eine behördliche Bewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, dass der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muss, also va bei behördlich genehmigten Bau- und Abbruchsarbeiten.
 
Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Ausgleichsanspruch des § 364a ABGB (analog) auch solche Schäden umfasst, die typischerweise auf Baumaßnahmen zurückzuführen sind.
 
Ein Ausgleichsanspruch analog § 364a ABGB kann auch dann bestehen, wenn Baumaschinen bei genehmigten oder – im Fall einer bloßen Anzeigepflicht – nicht untersagten Abbrucharbeiten angrenzende Bauwerke auf dem Nachbargrund beschädigen. Auf die Frage, ob die Arbeiten fachgerecht durchgeführt wurden, kommt es dabei nicht an.
 
Die Rsp hat die analoge Anwendung des § 364a ABGB in mehreren Entscheidungen auch nach Eintritt eines ersten schädigenden Eingriffs (5 Ob 3/99y [zweimaliges Abrutschen von Baumstämmen], 2 Ob 136/99k [unterschiedliche Schäden im Zuge mehrmaliger Straßenbauarbeiten]), bei Aufrechterhaltung eines Dauerzustands (8 Ob 523/92 [14-monatige Bautätigkeit], 6 Ob 216/13b [erkennbare Gebäudeschäden während jahrelanger Bauarbeiten], 7 Ob 128/16y [jahrelange Staubimmissionen]) oder auch bei Erkennbarkeit eines zukünftigen Schadens (1 Ob 206/00a [für den Geschädigten vorhersehbares Verenden seiner Bienenvölker durch zukünftige Kanalarbeiten des Nachbarn]) bejaht.
 
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der aufgezeigten Rsp. Im Übrigen bedarf die analoge Anwendung des § 364a ABGB auf den vorliegenden Fall schon deshalb keiner Korrektur, weil im Zuge der Abbrucharbeiten mehrere behördliche Überprüfungen stattfanden, aus denen vertretbar abzuleiten war, dass der Anschein der Gesetzmäßigkeit bis zum Ende der Abbrucharbeiten aufrecht blieb.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at