Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 12 MRG sei gegeben, weil die Aufrechterhaltung des mit der Beklagten bestehenden Untermietverhältnisses wichtige Interessen des Klägers insofern verletzen würden, als der Kläger ohne die Wohnmöglichkeit in der aufgekündigten Wohnung seine berufliche Tätigkeit in Wien nicht oder nur unter erheblichen Beeinträchtigungen und Kosten ausüben könnte, ist nicht zu beanstanden
GZ 5 Ob 67/18s, 12.06.2018
OGH: Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 12 MRG liegt vor, wenn bei Untermietverhältnissen durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzt werden, namentlich wenn der Untervermieter den Mietgegenstand für sich selbst oder für nahe Angehörige dringend benötigt oder wenn ihm nach den Umständen die Aufrechterhaltung der Wohngemeinschaft mit dem Untermieter billigerweise nicht zugemutet werden kann. Untermietverhältnisse können somit gekündigt werden, wenn durch die Fortsetzung der Untermiete wichtige Interessen des Untervermieters verletzt würden. Nach stRsp sind unter diesen wichtigen Interessen des Untervermieters alle Momente zu verstehen, die für den Untervermieter vom Standpunkt seiner Familieninteressen oder seiner geschäftlichen Bedürfnisse von maßgeblicher Bedeutung sind, ohne dass es sich dabei geradezu um Lebensnotwendigkeiten handeln muss. Zu diesen Interessen gehört zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung auch der Eigenbedarf, jedoch unter Anlegung eines weniger strengen Maßstabs als bei der Aufkündigung einer Hauptmiete und ohne Interessenabwägung oder Ersatzbeistellung.
Die Frage, ob durch die Fortsetzung des Untermietverhältnisses insbesondere im Hinblick auf dessen Eigenbedarf wichtige Interessen des Untervermieters iSd § 30 Abs 2 Z 12 MRG verletzt werden, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 12 MRG sei gegeben, weil die Aufrechterhaltung des mit der Beklagten bestehenden Untermietverhältnisses wichtige Interessen des Klägers insofern verletzen würden, als der Kläger ohne die Wohnmöglichkeit in der aufgekündigten Wohnung seine berufliche Tätigkeit in Wien nicht oder nur unter erheblichen Beeinträchtigungen und Kosten ausüben könnte, ist nicht zu beanstanden.