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Zivilrecht

OGH: Zum Aufwandsersatzanspruch des Verwalters nach § 1014 ABGB

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach auf die jährlichen (als pünktlich, vollständig und korrekt festgestellten) Jahresabrechnungen des Klägers abzustellen sei, weil sich daraus der hier relevante Saldo ergebe und die Fälligkeit daher nicht von der Legung einer formellen Rücklagenschlussrechnung nach § 31 Abs 3 WEG 2002 abhänge, hält sich im Rahmen der Rsp

06. 08. 2018
Gesetze:   § 1014 ABGB, § 31 WEG 2002, § 28 WEG 2002
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Aufwandsersatz, Verwalter, Fälligkeit, Rechnungslegung, Rücklage, Nützlichkeit / Notwendigkeit der Auslagen, schlichte Miteigentümer

 
GZ 4 Ob 109/18k, 11.06.2018
 
OGH: Nach Ansicht der Beklagten weiche das Berufungsgericht von der höchstgerichtlichen Rsp ab, weil dieses die Fälligkeit des Anspruchs nach § 1014 ABGB ungeachtet des Fehlens einer formellen Rücklagenschlussrechnung nach § 31 Abs 3 WEG 2002 bejaht habe. Entgegen diesen Ausführungen ist das Berufungsgericht nicht von der zu § 1014 ABGB ergangenen Rsp abgegangen.
 
Nach der Rsp hängt die Fälligkeit des Aufwandsersatzanspruchs des Verwalters nach § 1014 ABGB von einer dem Gesetz entsprechenden Abrechnung ab, mag diese Abrechnung nun vom Verwalter selbst erstellt worden sein oder das Ergebnis der Beweisaufnahme bilden, das sich der Verwalter zur Begründung seines Aufwandsersatzanspruchs zu eigen macht. Entscheidend ist dabei allerdings nur, dass der Aufwandsersatzanspruch dem Saldo aus den tatsächlich gemachten Aufwendungen vermindert um Leistungen der Gemeinschaft entspricht, nicht aber, dass der Verwalter alle anderen allenfalls aus seiner Verwalterfunktion obliegenden Pflichten erfüllte. Nach 5 Ob 92/92 muss beurteilt werden können, bezüglich welcher Jahre und in welchem Ausmaß vom Vorliegen ordnungsgemäßer Abrechnungen als Voraussetzung für den Anspruch auf Aufwandsersatz ausgegangen werden kann und in welchem Ausmaß dem Verwalter Aufwandsersatz tatsächlich zusteht.
 
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach auf die jährlichen (als pünktlich, vollständig und korrekt festgestellten) Jahresabrechnungen des Klägers abzustellen sei, weil sich daraus der hier relevante Saldo ergebe und die Fälligkeit daher nicht von der Legung einer formellen Rücklagenschlussrechnung nach § 31 Abs 3 WEG 2002 abhänge, hält sich im Rahmen der aufgezeigten Judikatur.
 
Auch iZm der Nützlichkeit oder Notwendigkeit der Auslagen nach § 1014 ABGB zeigt das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es liegt am Machthaber, die Erforderlichkeit des Aufwands nachzuweisen. Beim Anspruch nach § 1014 ABGB kommt es darauf an, ob der Machthaber bei pflichtgemäßer Sorgfalt die Aufwendung zu diesem Zeitpunkt für die von ihm geschuldete Geschäftsbesorgung erforderlich und zweckdienlich halten durfte. Ob der gemachte Aufwand für den Machthaber zum Zeitpunkt der Aufwendung als notwendig und nützlich anzusehen ist, lässt sich aber nur nach den Umständen des konkreten Falls beurteilen.
 
Die vom Einzelfall geprägte Beurteilung der Vorinstanzen, die auf der Feststellung basiert, dass alle vom Kläger durchgeführten bzw in Auftrag gegebenen Arbeiten und alle Schritte der Verwaltungsführung nützlich und notwendig waren, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Mit ihrer Auffassung, der Ersatzanspruch des Klägers müsse deshalb scheitern, weil die von ihm bezahlten Arbeiten (ex post betrachtet) nicht mängelfrei durchgeführt worden seien, weicht die Beklagte vielmehr von den Grundsätzen der aufgezeigten Rsp ab und setzt sich auch in Widerspruch zum klaren Wortlaut des § 1014 ABGB, wonach der Ersatz auch bei einem fehlgeschlagenen Erfolg gebührt.
 
Auch der Zuspruch iZm der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung von rückständigen Beiträgen von Wohnungseigentümern ist wegen der (unzweifelhaften ursprünglichen) Notwendigkeit dieses Aufwands von der Rsp gedeckt. Aufgrund der Feststellungen konnte hier das Berufungsgericht auch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Klägers (durch Nennung eines „außerbücherlichen“ Wohnungseigentümers gegenüber dem beauftragten Anwalt) vertretbar verneinen.
 
Der OGH hat bereits hinreichend geklärt, dass auch schlichte Miteigentümer Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft sein können. Das gilt nach dem Inkrafttreten des WEG 2002 für sog „Mischhäuser“, bei denen nicht an allen wohnungseigentumstauglichen Objekten Wohnungseigentum begründet wurde, weiterhin. Mit seiner Rechtsansicht, die Passivlegitimation liege nicht vor, weil die schlichten Miteigentümer nicht Teil der Eigentümergemeinschaft seien, vermag die Beklagte daher keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuwerfen.
 
Das Berufungsgericht hat iZm dem Vortrag von Betriebskostendefiziten eine Pflichtenverletzung durch den Kläger ungeachtet eines fehlenden Beschlusses der Beklagten jedenfalls vertretbar verneint, weil es dazu von einer Vereinbarung iSd § 34 Abs 4 erster Satz WEG 2002 ausgegangen ist.
 
 

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