Die Grenzwerte der Alkoholisierung werden dementsprechend verschieden sein, je nach dem, ob der Versicherte etwa Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger ist; wenn der Blutalkoholgehalt allein für die Annahme des Ausschlussgrundes noch nicht ausreicht, ist der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit danach zu messen, ob der Versicherte noch in der Lage ist, mit der jeweiligen Situation, in der er sich zur Zeit des Unfalls befindet, einigermaßen zurechtzukommen; dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage
GZ 7 Ob 93/18d, 20.06.2018
Artikel 18 („Ausschlüsse“) der dem Unfallversicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrundeliegenden AUVB 2004 lautet auszugsweise:
„Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle,
[…]
8. die der Versicherte infolge einer Bewusstseinsstörung erleidet, oder infolge einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner psychischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol, Suchtgift oder Medikamente;
[...]“
OGH: Der – einem verständigen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennbare – Sinn dieser Ausschlussklausel liegt darin, solche Unfälle vom Versicherungsschutz auszunehmen, die Folge einer beim Versicherten schon vor dem Unfall vorhandenen, gefahrerhöhenden Beeinträchtigung und sich daraus ergebenden Einschränkung seines sozialadäquaten Verhaltens sind. Die Bewusstseinsstörung oder Beeinträchtigung muss, um einen Ausschluss von der Versicherung zu begründen, den Unfall verursacht haben, zumindest aber mitursächlich gewesen sein.
Der Grenzwert des Alkoholisierungsgrads, ab dem der Ausschlusstatbestand der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit erfüllt ist, hängt davon ab, ob die vom alkoholisierten Versicherten ausgeübte Tätigkeit besondere Anforderungen an die Aufnahmefähigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit stellt oder nicht. Die Grenzwerte der Alkoholisierung werden dementsprechend verschieden sein, je nach dem, ob der Versicherte etwa Autofahrer, Radfahrer oder Fußgänger ist. Wenn der Blutalkoholgehalt allein für die Annahme des Ausschlussgrundes noch nicht ausreicht, ist der Begriff der wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen Leistungsfähigkeit danach zu messen, ob der Versicherte noch in der Lage ist, mit der jeweiligen Situation, in der er sich zur Zeit des Unfalls befindet, einigermaßen zurechtzukommen; dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage.
Diese Rechtsfrage ist nach den festzustellenden, fallspezifischen Gegebenheiten zu beurteilen; der für die Annahme einer Bewusstseinsstörung bzw wesentlichen Beeinträchtigung infolge Alkoholeinwirkung anzunehmende Grenzwert hängt somit von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Damit ist die Beurteilung des Vorliegens einer wesentlichen Beeinträchtigung der psychischen oder physischen Leistungsfähigkeit durch Alkohol keine erhebliche Rechtsfrage, es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung vor, die vom OGH korrigiert werden müsste.
Eine solche korrekturbedürftige Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor:
Das Berufungsgericht ging zusammengefasst von den Feststellungen aus, dass der Kläger um etwa fünf Uhr morgens aus seinem Hotelzimmer im ersten Stock durch ein Fenster zum Urinieren und Rauchen auf ein schmales Flachdach stieg, er von diesem Dach abstürzte und sich dabei schwer verletzte. Er war eine Stunde zuvor von einem Heurigenbesuch zurückgekehrt und mittelstark alkoholisiert (1,88–1,92 ‰); seine Bewusstseinsbildung war dadurch wesentlich beeinträchtigt und er unterschätzte durch die Alkoholisierung die – sich dann auch verwirklichende – Gefahr, in alkoholisiertem Zustand auf ein schmales Flachdach zu steigen und von dort hinunterzufallen. Ob der Kläger nach dem Ausstieg am Rollschotter auf dem Dach ausrutschte oder die Größe des Daches falsch einschätzte und deshalb hinunterfiel, war nicht nicht mehr feststellbar.
Dass dies den – vom Versicherer zu beweisenden – Ausschlussgrund nach Art 18.8 AUVB 2004 verwirklicht, hält sich im Rahmen der Rsp.
Soweit der Revisionswerber seinen Überlegungen zugrundelegt, es sei nicht feststellbar gewesen, dass er auch in nüchternem Zustand auf das Dach geklettert und vom Dach gefallen wäre, geht er nicht von dem Sachverhalt aus, den das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrundelegte.