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Zivilrecht

OGH: Zum Gewährleistungsverzicht (iZm Gebrauchtwagenkauf)

Richtig ist, dass nach der Rsp beim Gebrauchtwagenkauf die Fahrbereitschaft grundsätzlich als schlüssig zugesichert gilt; diese Rsp bezieht sich allerdings auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler, was für den Beklagten nicht gilt; außerdem wurde das Fahrzeug im Kaufvertrag als nicht verkehrs- und betriebssicher bezeichnet; auf die Startprobleme wurde der Kläger bereits bei der Probefahrt hingewiesen; davon ausgehend hält sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs nicht zugesichert worden sei, im Rahmen der Rsp; das Gleiche gilt für die Schlussfolgerung, dass dem Beklagten kein arglistiges Verhalten angelastet werden könne; nach den Feststellungen ging er davon aus, dass das Fahrzeug keine schweren Mängel aufweise und verkehrs- und betriebssicher sei

06. 08. 2018
Gesetze:   § 929 ABGB, §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Gewährleistungsverzicht, Gebrauchtwagenkauf, nicht verkehrs- und betriebssicher, geheime Mängel

 
GZ 4 Ob 105/18x, 11.06.2018
 
OGH: Ein umfassend vereinbarter Gewährleistungsausschluss erstreckt sich grundsätzlich auch auf geheime Mängel und solche, die normalerweise vorausgesetzte Eigenschaften betreffen. Allerdings sind Verzichtserklärungen im Zweifel restriktiv auszulegen. In diesem Sinn erstreckt sich ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf arglistig verschwiegene Mängel und auch nicht auf das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Dies gilt nach der Rsp des OGH auch bei schlüssiger Zusage.
 
Nach den Feststellungen sicherte der Beklagte dem Kläger die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht ausdrücklich zu.
 
Ob eine Eigenschaft als schlüssig zugesichert anzusehen ist, hängt von den berechtigten Erwartungen des Erklärungsempfängers ab, die an den Vertragserklärungen und an der Verkehrsauffassung zu messen sind. Die Vertragswidrigkeit eines Leistungsgegenstands ist dabei nicht abstrakt, sondern immer aufgrund des konkreten Veräußerungsvertrags zu beurteilen. Grundsätzlich muss der Kaufgegenstand auch der Natur des Geschäfts oder der geschlossenen Verabredung entsprechend benützt und verwendet werden können. Die Vertragsparteien können eine Sache, die objektiv gesehen mangelhaft ist, aber durchaus als vertragsgemäß ansehen.
 
Richtig ist, dass nach der Rsp beim Gebrauchtwagenkauf die Fahrbereitschaft grundsätzlich als schlüssig zugesichert gilt. Diese Rsp bezieht sich allerdings auf gewerbliche Kraftfahrzeughändler, was für den Beklagten nicht gilt. Außerdem wurde das Fahrzeug im Kaufvertrag als nicht verkehrs- und betriebssicher bezeichnet; auf die Startprobleme wurde der Kläger bereits bei der Probefahrt hingewiesen.
 
Davon ausgehend hält sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Fahrbereitschaft des Fahrzeugs nicht zugesichert worden sei, im Rahmen der Rsp. Das Gleiche gilt für die Schlussfolgerung, dass dem Beklagten kein arglistiges Verhalten angelastet werden könne. Nach den Feststellungen ging er davon aus, dass das Fahrzeug keine schweren Mängel aufweise und verkehrs- und betriebssicher sei; auf die Startprobleme hat er auch hingewiesen.
 
 

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