Stimmen die in ihren Rechten betroffenen Verfahrensparteien (hier: die unterliegenden Kraftwerksbetreiber) der mit dem Projekt einhergehenden Änderung (Einschränkung) ihrer Rechte nicht zu, so steht unter den Voraussetzungen der §§ 60 und 63 WRG die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten zur Verfügung; vor einem Eingehen in die Interessenabwägung muss dabei das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in Rechte Dritter begründet werden; nach der stRsp des VwGH muss ein Zwangsrecht nach § 60 WRG zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein; im Rahmen dieser Interessenabwägung können dann, wenn es sich um ein Bewilligungsverfahren in Umsetzung eines Projektvorlageauftrages nach § 21a WRG handelt, auch diejenigen öffentlichen Interessen ins Spiel gebracht werden, die hinter der Erlassung dieses Auftrages nach § 21a WRG standen; handelt es sich um ein Vorhaben, zu dessen Umsetzung die Einräumung von Zwangsrechten nicht vorgesehen ist, oder kommt eine Einräumung von Zwangsrechten wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 60 und 63 WRG nicht in Frage, so kann es - ungeachtet dessen, dass seine Einreichung in Befolgung eines § 21a WRG-Projektvorlageauftrages erfolgte - nicht bewilligt werden
GZ Ra 2016/07/0071, 21.06.2018
VwGH: Nach stRsp des VwGH haben in einem Verfahren nach § 21a WRG andere Personen als der Konsensträger grundsätzlich keine Parteistellung. Greifen die gem § 21a WRG angeordneten Maßnahmen (zB zusätzliche Auflagen) unmittelbar in Rechte unterliegender Kraftwerksbetreiber ein, dann gelten diese auch als "Konsensträger", weshalb ihnen bereits Parteistellung im § 21a WRG-Verfahren zukommt und sie die Möglichkeit haben, dort das Fehlen der Voraussetzungen des § 21a Abs 1 WRG geltend zu machen.
In allen anderen Fällen (etwa bei der Vorschreibung von Anpassungszielen nach § 21a WRG als erster Schritt und einem nachfolgenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als zweiter Schritt) besteht kein Grund, den von der Durchführung aufgetragener Anpassungsmaßnahmen betroffenen Dritten schon im Verfahren zur Erlassung eines § 21a WRG-Bescheides Parteistellung zuzuerkennen, zumal ihre Rechte in einem Verfahren zur Erlassung eines Duldungsbescheides nach § 72 WRG bzw im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zur Begründung von Zwangsrechten in gesetzmäßiger Weise wahrgenommen werden können.
Es macht für die Rechtsstellung der Verfahrensparteien grundsätzlich keinen Unterschied, ob ein wasserrechtlich zu bewilligendes Projekt durch den Konsenswerber freiwillig oder in Befolgung eines Auftrags nach § 21a WRG vorgelegt wird.
Stimmen die in ihren Rechten betroffenen Verfahrensparteien (hier: die unterliegenden Kraftwerksbetreiber) der mit dem Projekt einhergehenden Änderung (Einschränkung) ihrer Rechte nicht zu, so steht unter den Voraussetzungen der §§ 60 und 63 WRG die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten zur Verfügung. Vor einem Eingehen in die Interessenabwägung muss dabei das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in Rechte Dritter begründet werden. Nach der stRsp des VwGH muss ein Zwangsrecht nach § 60 WRG zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein.
Im Rahmen dieser Interessenabwägung können dann, wenn es sich - wie hier - um ein Bewilligungsverfahren in Umsetzung eines Projektvorlageauftrages nach § 21a WRG handelt, auch diejenigen öffentlichen Interessen ins Spiel gebracht werden, die hinter der Erlassung dieses Auftrages nach § 21a WRG standen.
Handelt es sich um ein Vorhaben, zu dessen Umsetzung die Einräumung von Zwangsrechten nicht vorgesehen ist, oder kommt eine Einräumung von Zwangsrechten wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen der §§ 60 und 63 WRG nicht in Frage, so kann es - ungeachtet dessen, dass seine Einreichung in Befolgung eines § 21a WRG-Projektvorlageauftrages erfolgte - nicht bewilligt werden.
Im gegenständlichen Fall wurde kein Zwangsrechtsverfahren durchgeführt und keine Zwangsrechte gegenüber den revisionswerbenden Parteien eingeräumt. Die vorliegende Bewilligung verletzte aber Rechte der revisionswerbenden Parteien, die ua die Nichtdurchführung eines Enteignungsverfahrens bemängelten und sowohl das Vorliegen eines Bedarfs eines Eingriffs in ihre Rechte in Zweifel zogen als auch das Bestehen eines gelinderen Mittels zur Erreichung des angestrebten Zieles behaupteten.
Da das VwG - ausgehend von der unrichtigen Rechtsansicht, dass im vorliegenden Fall eine Zwangsrechtseinräumung nicht erforderlich sei - die Prüfung des Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen unterließ, belastete es Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.