Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lässt sich ein Projekt nicht nach raumordnungs- oder baurechtlichen Kategorien, sondern nur danach beurteilen, ob seine Verwirklichung öffentliche Interessen oder vom WRG geschützte fremde Rechte verletzt; die Wahrung öffentlicher Interessen obliegt allein der Behörde; die Nachbarn (hier: andere Wassernutzungsberechtigte) sind in ihrem Widerstand gegen ein nach dem WRG zu beurteilendes Vorhaben auf die Geltendmachung einer Verletzung ihrer wasserrechtlichen Rechte durch dieses Vorhaben beschränkt
GZ Ra 2016/07/0071, 21.06.2018
VwGH: Soweit die Zweit- und Drittrevisionswerber der vom VwG unter Verweis auf Judikatur des VfGH vertretenen Rechtsauffassung, es bestehe für das gegenständliche Projekt der Mitbeteiligten keine Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen des Vlbg BauG, entgegentreten, genügt es festzuhalten, dass Fragen des Raumordnungs- oder Baurechts von den Wasserrechtsbehörden nicht zu beurteilen sind. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren lässt sich ein Projekt nicht nach raumordnungs- oder baurechtlichen Kategorien, sondern nur danach beurteilen, ob seine Verwirklichung öffentliche Interessen oder vom WRG geschützte fremde Rechte verletzt. Die Wahrung öffentlicher Interessen obliegt allein der Behörde. Die Nachbarn (hier: andere Wassernutzungsberechtigte) sind in ihrem Widerstand gegen ein nach dem WRG zu beurteilendes Vorhaben auf die Geltendmachung einer Verletzung ihrer wasserrechtlichen Rechte durch dieses Vorhaben beschränkt.