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Fremdenrecht

VwGH: Aufenthaltsbewilligung "Schüler" gem § 63 NAG – Verlängerungsantrag

Auch im Anwendungsbereich des § 63 Abs 3 NAG iVm § 8 Z 6 lit c NAG-DV ist nur dann nicht auf das dem Gültigkeitsende des vorbestehenden Aufenthaltstitels vorangehende Schuljahr abzustellen, wenn ein weiteres Schuljahr (zur Gänze) verstrichen und somit abgelaufen ist

05. 08. 2018
Gesetze:   § 63 NAG, § 8 NAG-DV
Schlagworte: Aufenthaltsbewilligung, Schüler, Verlängerungsantrag, Schulerfolg

 
GZ Ra 2017/22/0155, 21.06.2018
 
VwGH: Der VwGH hat zu dem der Beurteilung des Schulerfolgs zugrunde zu legenden Schuljahr zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag bereits ein weiteres Schuljahr (über das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegende Schuljahr hinaus) verstrichen ist, auch die Erbringung eines Erfolgsnachweises durch den Antragsteller bzw die Einforderung eines solchen durch die Behörde für das zuletzt abgelaufene Schuljahr zulässig ist.
 
Der Begriff des Schuljahres ist in § 2 Schulzeitgesetz definiert. Handelsakademien für Berufstätige und Kollegs sind Sonderformen der Handelsakademien und zählen somit zu den berufsbildenden höheren Schulen. Sie fallen daher in den Anwendungsbereich des SchOG (siehe dessen § 67 lit b und § 75 Abs 1) und des Schulzeitgesetzes. Feststellungen dahingehend, dass es sich bei den von der Mitbeteiligten besuchten Schulformen ungeachtet ihrer Bezeichnung nicht um in den Anwendungsbereich des SchOG fallende Schulen handle, hat das VwG nicht getroffen. Ausgehend davon hat das VwG zu Unrecht das Schuljahr 2016/2017 als das zuletzt abgeschlossene Schuljahr bezeichnet, weil dieses Schuljahr bis zum Beginn des nächsten Schuljahres, der auf den ersten Montag im September fällt, dauert und somit zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgeschlossen war.
 
Der Umstand, dass vorliegend bereits das zweite Semester beendet war, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen:
 
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 29.5.2013, 2013/22/0050, festgehalten, dass sich (näher dargestellte) Ausführungen zum maßgeblichen Studienjahr im Hinblick auf die insoweit gleichartige Rechtslage auf die Frage, welches Schuljahr als maßgeblich anzusehen ist, übertragen lassen. IZm Anträgen auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nach § 64 Abs 3 NAG hat der VwGH wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass ein allfälliger Studienerfolg in einem noch laufenden Studienjahr der Beurteilung des Vorliegens eines hinreichenden Studienerfolgs nicht zugrunde gelegt werden kann. Im Erkenntnis vom 19.4.2016, Ro 2015/22/0004, hat der VwGH gegen ein Akzeptieren des Studienerfolgs im aktuell laufenden Jahr und ein damit allenfalls verbundenes Hinwegsehen über den fehlenden Studienerfolg im zuletzt abgelaufenen Studienjahr - neben dem Wortlaut des § 8 Z 7 lit b NAG-DV - ins Treffen geführt, dass mit jedem Verlängerungsantrag und somit (grundsätzlich) jährlich der Studienerfolg für das jeweils vorausgegangene Studienjahr nachzuweisen sei. Dieser Grundsatz des jährlich zu erbringenden Erfolgsnachweises wird - im Hinblick auf das Abstellen auf das vorangegangene Studienjahr in § 8 Z 7 lit b NAG-DV - nur durchbrochen, wenn zwischenzeitig ein weiteres Studienjahr vollendet bzw verstrichen ist.
 
Ausgehend davon ist auch im Anwendungsbereich des § 63 Abs 3 NAG iVm § 8 Z 6 lit c NAG-DV nur dann nicht auf das dem Gültigkeitsende des vorbestehenden Aufenthaltstitels vorangehende Schuljahr abzustellen, wenn ein weiteres Schuljahr (zur Gänze) verstrichen und somit abgelaufen ist. Dies ist vorliegend hinsichtlich des vom VwG der Beurteilung zugrunde gelegten Schuljahres 2016/2017 - ungeachtet des Umstandes, dass auch das zweite Semester bereits beendet war - nicht der Fall.
 
 

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