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Verfahrensrecht

VwGH: Eine Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, erweist sich als nicht gesetzmäßig ausgeführt

Daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und der Revisionsgründe unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" erfolgt und überdies eine eigene Rubrik für die Revisionsgründe vorhanden ist, zumal sich die Ausführungen unter der Überschrift "Revisionsgründe" im Ergebnis bloß als Verweis auf die zuvor getätigten Ausführungen unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" darstellen

05. 08. 2018
Gesetze:   § 28 VwGG, Art 133 B-VG
Schlagworte: Außerordentliche Revision, Revisionsgründe

 
GZ Ra 2018/20/0263, 19.06.2018
 
VwGH: Der VwGH hat bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gem § 28 Abs 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird. Auf Vorbringen zur Revisionsbegründung iZm der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist nicht einzugehen, selbst wenn es als Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision bezeichnet ist.
 
Vor dem Hintergrund dieser Rsp erweist sich die gegenständliche Revision, die inhaltlich eine Trennung der Gründe für die Zulässigkeit der Revision iSd Art 133 Abs 4 B-VG und der Revisionsgründe nicht erkennen lässt, als nicht gesetzmäßig ausgeführt. Daran ändert auch nichts, dass die Darstellung der Gründe für die Zulässigkeit und der Revisionsgründe unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" erfolgt und überdies eine eigene Rubrik für die Revisionsgründe vorhanden ist, zumal sich die Ausführungen unter der Überschrift "Revisionsgründe" im Ergebnis bloß als Verweis auf die zuvor getätigten Ausführungen unter der Überschrift "Zulässigkeit der Revision" darstellen.
 
 

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