Ein Rechtsanwalt, dessen Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gem § 34 Abs 1 RAO erloschen ist, entspricht dem Erfordernis des § 24 Abs 2 VwGG nicht; eine von diesem eingebrachte Revision erfüllt nicht die formellen Erfordernisse einer Revision an den VwGH; Gleiches gilt für sonstige der Anwaltspflicht unterliegende Schriftsätze
GZ Ra 2016/07/0003, 21.06.2018
VwGH: Gem § 24 Abs 2 VwGG sind (ua) Revisionen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht).
Ein Rechtsanwalt, dessen Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gem § 34 Abs 1 RAO erloschen ist, entspricht dem Erfordernis des § 24 Abs 2 VwGG nicht. Eine von diesem eingebrachte Revision erfüllt nicht die formellen Erfordernisse einer Revision an den VwGH; Gleiches gilt für sonstige der Anwaltspflicht unterliegende Schriftsätze.
Dem Erfordernis nach § 24 Abs 2 VwGG ist nach der stRsp des VwGH ferner nur dann entsprochen, wenn die Eingabe als eine durch den Rechtsanwalt verfasste eingebracht wird und nicht bloß ein von der Partei selbst verfasster Schriftsatz mit Unterschrift und Stampiglie des Rechtsanwalts vorgelegt wird.