Allfällige Einschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem „offenen Firmenbuch“ ergeben, bewirken entgegen den Revisionsausführungen nicht, dass diese als gerichtsbekannt iSd § 269 ZPO anzusehen wären
GZ 6 Ob 80/18k, 24.05.2018
OGH: Allfällige Einschränkungen der Vertretungsbefugnis, die sich aus dem „offenen Firmenbuch“ ergeben, bewirken entgegen den Revisionsausführungen nicht, dass diese als gerichtsbekannt iSd § 269 ZPO anzusehen wären.