Der Ausschluss des Rechtsmittels im Fall einer Antragsstattgebung ergibt sich aus dem Wortlaut („auf Verlangen des Gegners verpflichtet“) in § 82 Abs 1 ZPO in Übereinstimmung mit den Motiven zur ZPO; dagegen ist die Abweisung eines Antrags nach § 82 Abs 1 ZPO mit (abgesondertem) Rekurs anfechtbar; die Urkundenvorlage nach § 82 Abs 1 ZPO dient der Information des Gegners und – anders als die Vorlagepflicht im Rahmen eines Urkundenbeweises – nicht der Sicherung der Beweisführung gegenüber dem Gericht; die Nichtbefolgung eines Auftrags gem § 82 ZPO ist im Prozess mit keiner unmittelbaren Sanktion verknüpft; die mögliche Verletzung von sie schützenden Geheimhaltungspflichten hat jene Prozesspartei zu überlegen, die durch ihren Vortrag und die Berufung auf bestimmte Urkunden die Informationsmöglichkeit für den Prozessgegner nach § 82 Abs 1 ZPO eröffnet
GZ 1 Ob 80/18y, 29.05.2018
OGH: Der OGH hat bereits zu 1 Ob 953/25 ausgesprochen, dass gegen den über einen Antrag nach § 82 Abs 1 ZPO ergehende Beschluss ein Rechtsmittel nicht stattfindet, und an dieser Rechtsansicht, die Billigung in der Lehre fand, für den – vorliegenden – Fall der Antragstattgebung festgehalten. Der Ausschluss des Rechtsmittels im Fall einer Antragsstattgebung ergibt sich aus dem Wortlaut („auf Verlangen des Gegners verpflichtet“) in § 82 Abs 1 ZPO in Übereinstimmung mit den Motiven zur ZPO; dagegen ist die Abweisung eines Antrags nach § 82 Abs 1 ZPO mit (abgesondertem) Rekurs anfechtbar.
Die Urkundenvorlage nach § 82 Abs 1 ZPO dient der Information des Gegners und – anders als die Vorlagepflicht im Rahmen eines Urkundenbeweises – nicht der Sicherung der Beweisführung gegenüber dem Gericht. Die Nichtbefolgung eines Auftrags gem § 82 ZPO ist im Prozess mit keiner unmittelbaren Sanktion verknüpft.
In der E 4 Ob 44/05g hat der OGH die von Konecny vertretene Auffassung, gegen den über einen Vorlageantrag entscheidenden Beschluss sei der Rekurs stets statthaft, nicht geteilt, bilde doch im Hinblick auf die zu wahrende Prozessökonomie (Vermeidung von den Prozessfortgang verzögernden Zwischenstreitigkeiten über die – zumindest zunächst – sanktionslose Erfüllung von Informationspflichten) keinen Anlass, von der bisherigen Rsp abzugehen. Die mögliche Verletzung von sie schützenden Geheimhaltungspflichten hat jene Prozesspartei zu überlegen, die durch ihren Vortrag und die Berufung auf bestimmte Urkunden die Informationsmöglichkeit für den Prozessgegner nach § 82 Abs 1 ZPO eröffnet.
Der Revisionsrekurs des Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Bei der Entscheidung nach § 82 Abs 1 ZPO handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss. Das Rekursverfahren ist einseitig (§ 521a Abs 1 ZPO), wobei die Einseitigkeit auch im Revisionsrekursverfahren gilt.