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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob bei Stiftermehrheit nach dem Entstehen der Privatstiftung ein Änderungsrecht eines Stifters, der sich das Änderungsrecht nicht vorbehalten hatte, im Wege einer (vorbehaltenen) Änderung durch einen anderen Stifter neu entstehen kann

Die nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts ist nicht zulässig und kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass das Änderungsrecht des (hier: Zweit-)Stifters bloß in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des (hier: Erst-)Stifters eingeführt wird

30. 07. 2018
Gesetze:   § 33 PSG, § 3 PSG, § 9 PSG, § 1 PSG
Schlagworte: Privatstiftung, keine nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts

 
GZ 6 Ob 71/18m, 24.05.2018
 
OGH: Ausgehend von § 1 Abs 1 PSG, wonach die Privatstiftung eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ist das Vermögen der Stiftung grundsätzlich von jenem der Stifter getrennt zu betrachten; durch Errichtung der Stiftung verlieren auch die Stifter den Zugriff auf das Vermögen. Behält sich der Stifter das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung oder zum Widerruf der Stiftung vor, so können sich daraus Einflussmöglichkeiten des Stifters ergeben, sodass das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter nicht verwirklicht ist. Ohne entsprechende Vorbehalte hat sich der Stifter seines Änderungsrechts bzw Widerrufsrechts jedoch endgültig begeben. Ist in der Stiftungserklärung kein Änderungsrecht vorbehalten, so kann dies nach Eintragung der Privatstiftung nicht mehr nachgeholt werden.
 
Bereits in der E 6 Ob 61/04w führte der OGH aus, es sei grundsätzlich richtig, dass eine einmal getroffene Einschränkung des Änderungsrechts des Stifters nachträglich nicht wieder aufgehoben werden dürfe. Die E 6 Ob 210/14x unterschied zwischen – einer nachträglichen Änderung nicht zugänglichen – „inhaltlichen“ Beschränkungen und bloßen „Modalitäten“ der Ausübung des Änderungsrechts; eine inhaltliche Beschränkung des Änderungsrechts wäre etwa eine in der ursprünglichen Stiftungserklärung vorgesehene Unmöglichkeit der Änderung der Begünstigtenregelung oder des Zwecks der Privatstiftung. Die E 6 Ob 122/16h hielt diese Auffassung aufrecht. In der E 6 Ob 237/15v wurde klargestellt, dass dann, wenn zwar ein Änderungsrecht, aber kein Widerrufsrecht vorbehalten worden ist, ein Widerrufsrecht nachträglich auch nicht in Ausübung des Änderungsrechts eingeführt werden könne. Erst jüngst führte der erkennende Senat in der E 6 Ob 228/17y zur Frage, ob eine inhaltliche Einschränkung eines Änderungsrechts zu einem späteren Zeitpunkt wieder zurückgenommen werden könne, aus, es sei kein Grund ersichtlich, zwischen einer schon ursprünglich vorhandenen und einer erst später vorgenommenen Einschränkung des Änderungsrechts zu unterscheiden, und verneinte die Frage.
 
Aus dieser Rsp folgt für den hier zu beurteilenden Fall, dass die nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts nicht zulässig ist und dies auch nicht dadurch umgangen werden kann, dass das Änderungsrecht des (hier: Zweit-)Stifters bloß in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des (hier: Erst-)Stifters eingeführt werde. Auch damit würden die Änderungsmöglichkeiten gegenüber den bislang vorgesehenen Möglichkeiten inhaltlich erweitert, was aber nach der dargestellten Judikatur nicht zulässig ist. Für dieses Ergebnis spricht im Übrigen auch die vom Rekursgericht angestellte Überlegung, wonach das Änderungs- und Widerrufsrecht höchstpersönlich und unübertragbar ist.
 
Dass bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) grundsätzlich jede Änderung der Stiftungsurkunde zulässig ist, ändert daran nichts. Das Argument, dass damit auch ein Widerrufsrecht eingeführt werden könne, wurde bereits zu 6 Ob 237/15v ausdrücklich abgelehnt; damit ist auch die vorliegende Sachverhaltskonstellation vergleichbar. Die Gegenmeinung von Ch. Nowotny wurde bereits zu 6 Ob 72/11y ausdrücklich abgelehnt.
 

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