Für den zeitlichen Zusammenhang ist auf den grundsätzlich im Titelgeschäft vorgesehenen Erfüllungszeitpunkt abzustellen; der Zeitpunkt der Unterfertigung des schriftlichen Vertrags ist nicht entscheidend; entscheidend ist der Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen im Namen des Erwerbers betrieben werden soll; dafür kann auch bereits die Einräumung einer Verfügungsmöglichkeit vor dem dinglichen Rechtserwerb genügen (hier: Abstand von etwa sechs Wochen zwischen dem vertraglich vereinbarten Stichtag und dem Eintragungsbegehren – erforderliche zeitliche Nähe verneint)
GZ 6 Ob 80/18k, 24.05.2018
OGH: Nach § 38 Abs 1 Satz 1 UGB gehen die Rechtsverhältnisse zum Zeitpunkt des Unternehmensübergangs über.
Die Vereinbarung eines Ausschlusses der Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Erwerber nach § 38 Abs 4 UGB muss „beim Unternehmensübergang“ erfolgen. Erforderlich ist ein enger zeitlicher Zusammenhang zum Unternehmensübergang; nur ein derartiger Publizitätsakt kann den Haftungsausschluss herbeiführen. Nach hA ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen.
Abzustellen ist auf den grundsätzlich im Titelgeschäft vorgesehenen Erfüllungszeitpunkt. Der Zeitpunkt der Unterfertigung des schriftlichen Vertrags ist demgegenüber nach dem klaren Wortlaut des § 38 UGB nicht entscheidend.
Nach den Gesetzesmaterialien ist entscheidend, ob der Erwerber über die Unternehmensorganisation so verfügen kann, dass die Beziehungen zu den Vertragspartnern des Veräußerers zweckentsprechend zum Einsatz kommen können. Dafür kann auch bereits die Einräumung einer Verfügungsmöglichkeit vor dem dinglichen Rechtserwerb genügen. Entscheidend ist letztlich der Zeitpunkt, ab dem das Unternehmen im Namen des Erwerbers betrieben werden soll.
Im vorliegenden Fall ist in Punkt 1.3 des Kaufvertrags vorgesehen, dass die Käuferin den Kaufgegenstand zum Stichtag 31. 12. 2017 erwirbt und der Kaufgegenstand in wirtschaftlicher Hinsicht mit Wirkung zum Stichtag auf die Käuferin übergeht.
Der Vertrag ist mit 20. 12. 2017 datiert. Dass dieser Vertrag erst am 1. 2. 2018 rechtsgültig zustandegekommen sei und aus welchen Erwägungen dies der Fall sein sollte, hat die Antragstellerin im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht.
Dass es sich dabei entgegen dem Wortlaut des Vertrags um die Vereinbarung eines – Dritten gegenüber unbeachtlichen – bloß internen Stichtags handeln würde, hat die Revisionsrekurswerberin im Verfahren erster Instanz nicht vorgebracht.
Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des zwischen dem Stichtag und dem Eintragungsbegehren liegenden Zeitraums von etwa sechs Wochen das Vorliegen der erforderlichen zeitlichen Nähe zum Übergang des Unternehmens verneint haben, ist darin keine vom OGH im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.