Home

Strafrecht

OGH: § 229 StPO – Ausschluss der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung

Die Erörterung der beim Opfer aufgetretenen psychischen Folgen der Tat stellt einen Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung dar; dies gilt auch für die Vorführung der Ton- und Bildaufnahme der kontradiktorischen Vernehmung des Tatopfers

30. 07. 2018
Gesetze:   § 229 StPO
Schlagworte: Ausschluss der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung, Erörterung des persönlichen Lebensbereichs, psychische Folgen

 
GZ 15 Os 46/18f, 23.05.2018
 
OGH: Die Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO (iVm § 228 StPO) behauptet, der Ausschluss der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung während der Vorführung der Ton- und Bildaufnahme über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Laura L***** sei zu Unrecht erfolgt, weil Gegenstand der Vernehmung „die Vergehen des Hausfriedensbruchs und der Körperverletzung (…) und nicht die Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereichs“ der Zeugin iSd § 229 Abs 1 Z 2 StPO gewesen sei. Dabei vernachlässigt sie, dass Inhalt der Aussage auch die Erörterung der beim Tatopfer aufgetretenen psychischen Folgen der Tat war, sodass dadurch dessen – dem persönlichen Lebensbereich zuzurechnender – Gesundheitszustand betroffen war.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at