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Strafrecht

OGH: Vergewaltigung gem § 201 StGB

Ob Gewaltanwendung zur Erreichung eines sexuellen Ziels „instrumentell“ erfolgt oder (auch) ein „Bedürfnis nach Machtausübung, Dominanz und Unterwerfung“ befriedigen soll, ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 201 Abs 1 StGB unerheblich

30. 07. 2018
Gesetze:   § 201 StGB
Schlagworte: Vergewaltigung

 
GZ 15 Os 46/18f, 23.05.2018
 
OGH: Ob Gewaltanwendung zur Erreichung eines sexuellen Ziels „instrumentell“ erfolgt oder (auch) ein „Bedürfnis nach Machtausübung, Dominanz und Unterwerfung“ befriedigen soll, ist für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 201 Abs 1 StGB unerheblich, sodass die darauf bezogenen Ausführungen des Sachverständigengutachtens unerwähnt bleiben durften.
 
 

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