Der Wert der vom Mann eingebrachten Mittel zum Erwerb der Liegenschaft ist im Aufteilungszeitpunkt noch konkret weiter verfolgbar; er besteht in einem der Einbringungsquote entsprechenden Anteil am Verkehrswert dieser Liegenschaft im Zeitpunkt der Aufteilung; der Wert des eingebrachten Vermögens ist zu den Anschaffungskosten der Liegenschaft samt Haus (658.000 EUR) in ein Verhältnis zu setzen und daraus die wertmäßige Einbringungsquote (in einer Bruchzahl oder einem Prozentsatz) zu ermitteln; der Verkehrswert der (bebauten) Liegenschaft im Aufteilungszeitpunkt von (derzeit) 575.000 EUR ist mit der ermittelten Einbringungsquote zu multiplizieren; das ergibt den im Verkehrswert erhalten gebliebenen Einbringungsanteil; der so ermittelte Einbringungsanteil des Mannes in die Liegenschaft ist von der Aufteilung ausgenommen; dieser Wert ist allein dem Mann zuzuordnen und rechnerisch vor der – idR gleichteiligen – Aufteilung des Vermögens abzuziehen und ihm zuzuweisen
GZ 1 Ob 89/18x, 19.06.2018
OGH: Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf die unterlassene Berücksichtigung von Werten, die iZm der Errichtung und Anschaffung des Einfamilienhauses von den Ehegatten eingebracht worden sind, zulässig. Er ist iSd im Abänderungsantrag enthaltenen Aufhebungsantrags auch berechtigt.
Entgegen der Ansicht des Mannes bestehen keine Bedenken gegen die Übertragung seines Miteigentumsanteils an der Liegenschaft an die Frau. Sein Argument, er würde ihr eine höhere Ausgleichszahlung leisten, führt zu keiner anderen Beurteilung, besteht doch dafür keine gesetzliche Grundlage. Zudem behauptet er, der „wirtschaftlich Schwächere“ zu sein, was nicht für seine Fähigkeit zur Leistung einer höheren Ausgleichszahlung spricht. Auch vermag er keine sonstigen Umstände zu nennen, die so gewichtig sind, dass ihm das Alleineigentum zu übertragen wäre. Seine „ganz besondere Beziehung“ zur Immobilie, die nicht feststeht, und die vorhandene Garage (für den ihm zu übertragenden PKW) rechtfertigen ebenfalls nicht die Übertragung des Miteigentumsanteils der Frau an ihn.
Die „vorehelichen“ Beiträge der Ehegatten sind für die Aufteilung „wertverfolgend“ zu berücksichtigen und somit vor Ermittlung der Ausgleichszahlung mit ihrem noch vorhandenen Wert von der Aufteilungsmasse abzuziehen. Gegenstände, die erst während der Ehe erworben, jedoch mit von einem Ehegatten eingebrachten Mitteln angeschafft worden sind, unterliegen § 82 Abs 1 Z 1 EheG dann, wenn der zum Erwerb der beiden Ehegatten eingebrachte Vermögenswert noch klar abgrenzbar ist. Sie müssen zumindest als Surrogat vorhanden sein, damit festgestellt werden kann, in welchem aktuellen Vermögensgegenstand die seinerzeit eingesetzten Geldbeträge noch fortwirken.
Entgegen der Rechtsansicht des Rekursgerichts sind die vom Mann in die (aufzuteilende) Liegenschaft investierten Gelder aus dem Verkauf seiner in die Ehe eingebrachten Eigentumswohnung jedenfalls abgrenzbar. Zur Beurteilung, ob und inwieweit die von der Frau in die bereits verkaufte Liegenschaft investierten vorehelichen Vermögenswerte noch abgrenzbar sind, weil sie in die aufzuteilende Liegenschaft investiert wurden, oder keine Abgrenzbarkeit mehr gegeben ist, fehlen noch tragfähige Feststellungen.
Nach den Feststellungen floss der Veräußerungserlös des Mannes für seine Eigentumswohnung von 112.000 EUR in den im Oktober 2005 erfolgten gemeinsamen Ankauf der Liegenschaft samt ehelichem Haus. Dabei handelt es sich um einen von ihm eingebrachten Vermögenswert. Unklar ist, ob es sich bei den „Eigenmitteln“ von 26.000 EUR, die er ebenfalls zur Finanzierung aufwendete, um während aufrechter Lebensgemeinschaft Erspartes oder um in die Ehe eingebrachte Ersparnisse handelte. Dies wird das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren klarzustellen haben. Wenn der Mann darüber hinaus weitere Beiträge berücksichtigt wissen will, entfernt er sich von den getroffenen Feststellungen.
Der Wert der von ihm eingebrachten Mittel zum Erwerb der Liegenschaft ist im Aufteilungszeitpunkt noch konkret weiter verfolgbar. Er besteht in einem der Einbringungsquote entsprechenden Anteil am Verkehrswert dieser Liegenschaft im Zeitpunkt der Aufteilung. Der Wert des eingebrachten Vermögens ist zu den Anschaffungskosten der Liegenschaft samt Haus (658.000 EUR) in ein Verhältnis zu setzen und daraus die wertmäßige Einbringungsquote (in einer Bruchzahl oder einem Prozentsatz) zu ermitteln. Der Verkehrswert der (bebauten) Liegenschaft im Aufteilungszeitpunkt von (derzeit) 575.000 EUR ist mit der ermittelten Einbringungsquote zu multiplizieren. Das ergibt den im Verkehrswert erhalten gebliebenen Einbringungsanteil. Der so ermittelte Einbringungsanteil des Mannes in die Liegenschaft ist von der Aufteilung ausgenommen. Dieser Wert ist allein dem Mann zuzuordnen und rechnerisch vor der – idR gleichteiligen – Aufteilung des Vermögens abzuziehen und ihm zuzuweisen.
Die Parteien kauften im Mai 1998 eine Liegenschaft samt Haus um 4,5 Mio S und verkauften diese mit Verlust im Juni 1999 um 4 Mio S. Die Frau finanzierte davon 1.259.000 S aus der Vermietung und dem Verkauf einer (von ihr unstrittig in die Ehe eingebrachten) Eigentumswohnung. Ihr im Verkaufspreis dieses Grundstücks erhalten gebliebener Einbringungsanteil beträgt daher rund 1.119.111 S (81.328,98 EUR).
Dieser Einbringungsanteil wäre an sich von der Aufteilung ausgenommen, wenn er noch abgrenzbar wäre und in die aufzuteilende, im Oktober 2005 gekaufte frühere Ehewohnung investiert worden wäre. Dann wäre er zugunsten der Frau „wertverfolgend“ zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen betrug ihr – primär aus „Ersparnissen“ stammender – Beitrag zur Anschaffung der aufzuteilenden Liegenschaft 260.000 EUR, ohne dass geklärt ist, ob sie auch Mittel aus ihrem Anteil am Verkaufserlös der Liegenschaft, die anteilig mit dem Kaufpreis ihrer eingebrachten und während aufrechter Lebensgemeinschaft verkauften Eigentumswohnung erworben worden war, dafür verwendete. Dazu fehlen Feststellungen, die im weiteren Verfahren nachzutragen sind. Sollte die Frau dies nicht nachweisen können, wäre davon auszugehen, dass ihre in die verkaufte Liegenschaft investierten „vorehelichen“ Vermögenswerte nicht mehr abgrenzbar sind.
Der von den Vorinstanzen herangezogene Aufteilungsschlüssel von 1 : 1 ist nicht zu beanstanden, weil ein wesentliches Überwiegen der ehelichen Beitragsleistung einer Partei nicht festgestellt werden kann.
Erst nach der Verfahrensergänzung im aufgezeigten Sinn kann die Höhe der von der Frau zu leistenden Ausgleichszahlung beurteilt werden.