Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob dem Vater angesichts der Betreuungssituation seines jüngeren Sohnes ein Auspendeln zur Arbeit zumutbar ist; dazu fehlen aber Feststellungen, insbesondere inwieweit eine kurzfristige (auf die Abwesenheit der geringfügig beschäftigten Mutter beschränkte) Fremdunterbringung des Minderjährigen angesichts einer weiteren Betreuungskraft innerhalb der Familie (abgesehen vom Vater) notwendig, möglich und leistbar ist, und ob eine solche Betreuungsmöglichkeit auch für „Wickelkinder“ besteht
GZ 4 Ob 1/18b, 11.06.2018
OGH: Der Anspannungsgrundsatz dient als eine Art Missbrauchsvorbehalt, wenn schuldhaft die zumutbare Erzielung deutlich höherer Einkünfte versäumt wird. Die Anspannungspflicht wird verletzt, wenn Anzeichen dafür gegeben sind, dass der Unterhaltspflichtige weniger verdient als seiner Leistungsfähigkeit entsprechen würde oder wenn er grundlos keinem Erwerb nachgeht oder sich mit einem geringeren Einkommen begnügt als ihm möglich wäre.
Der Unterhaltsschuldner hat alle Kräfte anzuspannen, um seiner Verpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft unter Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines Könnens so gut wie möglich einsetzen und zumutbare Bemühungen zur Erlangung öffentlich-rechtlicher Unterstützungsleistungen anstellen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit bzw Antragstellung hätte erzielen können, sofern den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt, wobei leicht fahrlässige Herbeiführung des Einkommensmangels durch Außerachtlassung pflichtgemäßer zumutbarer Einkommensbemühungen genügt.
Beurteilungsmaßstab für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteils. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde. Der Unterhaltspflichtige muss neben den Vermittlungsversuchen der für ihn zuständigen Arbeitsvermittlungsstellen auch eigene Anstrengungen zur Erzielung eines angemessenen Einkommens entfalten.
Nach den insoweit unstrittigen Feststellungen kann der Vater acht Stunden täglich leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten, und es erschließen sich für ihn bei Bereitschaft zum Wochen-, Monats- und Saisonpendeln reale Beschäftigungsmöglichkeiten und bei entsprechendem Engagement und Mobilität gute Chancen zur Aufnahme einer Beschäftigung innerhalb von vier Monaten im Tourismus in Kärnten, Salzburg und Tirol für rund sieben Monate jährlich. Das dabei erzielbare Netto-Jahreseinkommen unter Einbeziehung der prognostizierten Arbeitslosigkeit beträgt für sieben Monate Beschäftigung plus fünf Monate Bezug aus der Arbeitslosenversicherung 14.800 EUR, das ergibt rund 1.230 EUR monatlich.
Bei dieser Ausgangslage ist dem Erstgericht zunächst darin beizupflichten, dass eine Anspannung des Vaters in dem von ihm vorgenommenen Sinn gerechtfertigt sein könnte. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vater über keinen Pkw und über keinen Führerschein verfügt; es stünde ihm jedoch die Möglichkeit offen, zu einer Arbeitsstelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu pendeln.
An die Mobilität eines Unterhaltspflichtigen werden iSd Anspannungsgrundsatzes strenge Anforderungen gestellt: So wurde in der E 4 Ob 91/10a sogar bei einem im Ausland lebenden Unterhaltspflichtigen (wenn dort eine adäquate Erwerbsmöglichkeit fehlt, in Österreich aber eine solche bestünde) eine Pflicht zur Rückkehr ins Inland, allenfalls zum Pendeln, angenommen, wenn dem keine berücksichtigungswürdigen Umstände entgegenstehen.
Derart berücksichtigungswürdige Umstände könnten im vorliegenden Fall nun allerdings darin gelegen sein, dass der Vater zumindest zeitweise neben der Mutter und der väterlichen Großmutter in die Kinderbetreuung für sein jüngeres Kind eingebunden ist. Die dazu getroffenen Feststellungen reichen aber zur endgültigen Beurteilung der Zumutbarkeit einer Vollzeit-Arbeitsaufnahme durch den Vater außerhalb seines Wohnorts nicht aus.
Es entspricht zwar ständiger Judikatur, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil, der seine (grundsätzlich gleichrangige) Unterhaltspflicht für weitere Kinder dadurch erfüllt, dass er sie im eigenen Haushalt betreut, seine Lebensverhältnisse derart zu gestalten hat, dass er sowohl seiner Geldalimentationspflicht wie auch seiner Betreuungspflicht angemessen nachkommen kann (RIS-Justiz RS0047337; RS0047370 [T2]; vgl auch 1 Ob 75/12d, wonach der Einkommensausfall während einer Bildungskarenz, die auch dazu diente, mehr Zeit für den in seinem Haushalt betreuten Sohn aufbringen zu können, zur Anspannung führt).
Doch wurde in den Entscheidungen 1 Ob 83/15k, 1 Ob 159/13h, 10 Ob 40/09v; 1 Ob 43/00f; vgl auch RIS-Justiz RS0047612 [T3] ausgesprochen, dass eine Anspannung der Mutter auf das Einkommen aus einer (Teilzeit-)Berufstätigkeit nur dann zulässig ist, wenn die Versorgung des zuletzt geborenen Kindes sichergestellt ist. Da keine („natürliche“ oder gesetzliche) Rangfolge zwischen den Eltern besteht, sind diese Grundsätze auch auf den Vater anzuwenden.
Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob dem Vater angesichts der Betreuungssituation seines jüngeren Sohnes ein Auspendeln zur Arbeit zumutbar ist. Dazu fehlen aber Feststellungen, insbesondere inwieweit eine kurzfristige (auf die Abwesenheit der geringfügig beschäftigten Mutter beschränkte) Fremdunterbringung des Minderjährigen angesichts einer weiteren Betreuungskraft innerhalb der Familie (abgesehen vom Vater) notwendig, möglich und leistbar ist, und ob eine solche Betreuungsmöglichkeit auch für „Wickelkinder“ besteht.