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Zivilrecht

OGH: Kontaktrechtsantrag iZm volljährigem Kind

Dass der OGH mit der E 10 Ob 38/12d im Verhältnis zwischen Eltern und volljährigem Kind einen durchsetzbaren Kontaktanspruch (wie nach § 187 ABGB) begründen wollte, lässt sich dieser Entscheidung nicht zwingend entnehmen, ging es doch dort um die Frage, in welcher Verfahrensart ein derartiges Begehren zu behandeln ist; einer abschließenden Stellungnahme hiezu bedarf es hier jedoch nicht, weil sich die Antragstellerin zum einen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs mit dieser Frage überhaupt nicht auseinandersetzt und zum anderen (etwa) ein Begehren auf Unterlassung von Behinderungen oder Störungen von Kontakten gegen den Antragsgegner nicht erhoben hat

30. 07. 2018
Gesetze:   § 187 ABGB, § 137 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Kontaktrecht, Antrag, volljähriges Kind

 
GZ 6 Ob 85/18w, 24.05.2018
 
OGH: Der OGH hat bereits in der E 10 Ob 38/12d klargestellt, dass § 148 ABGB (nunmehr: § 187 ABGB idF KindNamRÄG 2013) schon seinem Wortlaut nach nur für minderjährige Kinder gilt, sodass nach Erreichen der Volljährigkeit ein Besuchsrecht (nunmehr: Kontaktrecht) nach dieser Bestimmung nicht mehr bestehen kann. Die Antragstellerin stützt ihre Anträge primär auf § 148 aF bzw § 187 nF ABGB. Damit bedarf aber die abweisliche Entscheidung der Vorinstanzen insoweit keiner Korrektur. Entgegen der von der Antragstellerin in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs vertretenen Auffassung trat außerdem der vor Erreichen der Volljährigkeit A*****s geschaffene Kontaktrechtstitel mit deren 18. Geburtstag außer Kraft. Hinsichtlich des Zeitraums bis zum Eintritt der Volljährigkeit fehlt es schließlich dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin sogar an der Beschwer, ist doch jener Zeitraum, für den Kontakte nach § 187 ABGB angeordnet hätten werden können, längst verstrichen.
 
Die Antragstellerin erwähnt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs „auch“ § 137 ABGB, ohne sich allerdings mit dieser Anspruchsgrundlage näher auseinander zu setzen.
 
Der OGH hat in der bereits erwähnten E 10 Ob 38/12d ausgeführt, es könne sich aus den zwischen Eltern und Kindern bestehenden wechselseitigen Beistandspflichten nach § 137 Abs 2 ABGB (nunmehr: Abs 1 idF KindNamRÄG 2013), der auch für volljährige Kinder gilt, eine Verpflichtung zum persönlichen Kontakt ergeben. Nach ganz hA ist die Beistandspflicht aber eine Rechtspflicht, die (im Eltern-Kind-Verhältnis) unmittelbare Sanktionen nur im Unterhaltsrecht (§ 234 Abs 1 ABGB), im Erbrecht und (bei minderjährigen Kindern) im Obsorgerecht (§ 181 ABGB) hat, sonst aber lex imperfecta ist; denkbar sind vielmehr etwa Unterlassungs- oder Schadenersatzansprüche, allenfalls auch eine strafrechtliche Verfolgung. Daran haben auch die Entscheidungen 4 Ob 186/09w und 4 Ob 98/11g nichts geändert, wird dort doch bloß klargestellt, dass die lebenslange Beistandspflicht für die Beteiligten ein rechtlich anerkanntes Kontaktverhältnis begründet, in dessen Schutzbereich auch das geschützte Streben nach gegenseitigem persönlichen Kontakt und Zugang fällt, welches von Dritten zu respektieren ist, wobei die Ausübung des Zugangsrechts voraussetzt, dass der zu Besuchende den gewünschten Besuchskontakt nicht ablehnt und dass das Recht auf eine Weise ausgeübt wird, durch die Rechte Dritter möglichst unberührt bleiben.
 
Dass der OGH mit der E 10 Ob 38/12d im Verhältnis zwischen Eltern und volljährigem Kind einen durchsetzbaren Kontaktanspruch (wie nach § 187 ABGB) begründen wollte, lässt sich dieser Entscheidung nicht zwingend entnehmen, ging es doch dort um die Frage, in welcher Verfahrensart ein derartiges Begehren zu behandeln ist. Einer abschließenden Stellungnahme hiezu bedarf es hier jedoch nicht, weil sich die Antragstellerin zum einen in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs mit dieser Frage überhaupt nicht auseinandersetzt und zum anderen (etwa) ein Begehren auf Unterlassung von Behinderungen oder Störungen von Kontakten gegen den Antragsgegner nicht erhoben hat.
 
 

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