Der verbücherte Vorkaufsberechtigte kann gegen den eingetragenen Dritten wahlweise das dingliche Abforderungsrecht nach § 1079 Satz 2 ABGB oder die Löschungsklage nach § 61 GBG geltend machen
GZ 10 Ob 20/18s, 23.05.2018
OGH: Das obligatorische Vorkaufsrecht begründet ein Recht des Vorkaufsberechtigten zum bevorzugten Erwerb der Sache für den Fall, dass der aus dem Recht Verpflichtete diese verkaufen will (§ 1072 ABGB). Durch Eintragung im Grundbuch wächst es über den persönlichen Anspruch gegen den Eigentümer hinaus und erhält absolute Wirkung (§ 1073 ABGB). Es besitzt eine dem Veräußerungsverbot entsprechende Wirkung und ist vom Grundbuchsgericht von Amts wegen als Verfügungshindernis für den dinglich belasteten Eigentümer zu beachten. Wenn eine mit dem bücherlichen Vorkaufsrecht belastete Liegenschaft grundbücherlich übertragen werden soll, muss dem Grundbuchsgericht in grundbuchsrechtlich zureichender Weise nachgewiesen werden, dass dem Vorkaufsberechtigten die Liegenschaft gehörig angeboten wurde und er von seinem Recht nicht Gebrauch gemacht hat oder mit der beantragten Einverleibung einverstanden ist.
Wird das Eigentumsrecht eines Dritten unter Verletzung des Vorkaufsrechts dennoch im Grundbuch einverleibt, so kann der verbücherte Vorkaufsberechtigte gegen den eingetragenen Dritten wahlweise das dingliche Abforderungsrecht nach § 1079 Satz 2 ABGB oder die Löschungsklage nach § 61 GBG unter der Voraussetzung in Anspruch nehmen, dass der Dritte aufgrund eines zum Zweck der Umgehung abgeschlossenen Scheingeschäfts (beispielsweise eines zum Schein als Schenkungsvertrag bezeichneten Kaufvertrags) als bücherlicher Eigentümer eingetragen ist. Der Vorkaufsberechtigte kann mittels der Löschungsklage auch die Nichtigkeit dieses Geschäftes geltend machen.