Voraussetzung für die Anmerkung einer Löschungsklage ist, dass der Kläger durch die Löschung der bekämpften Verfügung wieder bücherlich berechtigt wird, was bei der Löschung der Einverleibung des Eigentumsrechtes eines entgegen des Vorkaufsrechtes einverleibten Käufers nicht der Fall ist
GZ 10 Ob 20/18s, 23.05.2018
OGH: Wenn jemand, der durch eine Einverleibung in einem bücherlichen Recht verletzt scheint, die Einverleibung aufgrund ihrer Ungültigkeit im Prozessweg bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen Grundbuchstands begehrt, kann er die Anmerkung dieses Streits im Grundbuch entweder gleichzeitig mit der Klage oder später verlangen (§ 61 Abs 1 GBG). Voraussetzung für eine Streitanmerkung iSd § 61 Abs 1 GBG ist, dass ein dingliches Recht an einer verbücherten Liegenschaft, zumindest aber ein Recht geltend gemacht wird, das zufolge besonderer Bestimmung einem dinglichen Recht gleichzuhalten ist.
Die Löschungsklage steht zu, wenn die Einverleibung wegen einer ursprünglichen Nichtigkeit (Geschäftsunfähigkeit, Scheingeschäft, Nichteintritt einer Bedingung, Nichteinhalten der nötigen Form) angefochten wird. Es genügt auch der nachträgliche Wegfall des Titels, auf dem die Einverleibung beruht, etwa nach erfolgreicher Anfechtung des Titels ex tunc. Bloß obligatorische, auf vertraglicher Grundlage beruhende Ansprüche berechtigen hingegen nicht zur Löschungsklage.
Das bücherliche Vorkaufsrecht des Klägers war hier zum Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechts der Beklagten nicht mehr im Grundbuch eingetragen (sondern seit 1990 gelöscht), sodass der Kläger durch die Einverleibung des Eigentumsrechts des Beklagten nicht in einem eigenen bücherlichen Rechten verletzt ist. Auch die weitere Voraussetzung für eine Löschungsklage, nämlich dass der Kläger durch die Löschung der bekämpften Verfügung wieder bücherlich berechtigt werde, ist nicht erfüllt. Die grundbücherliche Position des Klägers selbst würde durch die begehrte Löschung des Eigentumsrechts der Beklagten und die Wiedereinverleibung des Eigentumsrechts für den durch das Vorkaufsrecht belasteten Verkäufer nicht unmittelbar verändert; durch die Löschung der bekämpften Verfügung, nämlich der Einverleibung des Eigentumsrechts des Beklagen, kann daher der Kläger nicht wieder in den Genuss des bücherlichen Vorkaufsrechts kommen.