Streitigkeiten iZm Zeit oder Umfang der Rückstellungsverpflichtung werden adäquat kausal durch die das Bestandverhältnis beendende Willenserklärung verursacht
GZ 7 Ob 66/18h, 24.05.2018
OGH: Nach Art 3.2 ARB besteht kein Versicherungsschutz, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten, die vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurde, den Versicherungsfall auslöst. Willenserklärungen oder Rechtshandlungen, die länger als ein Jahr vor Versicherungsbeginn vorgenommen wurden, bleiben dabei außer Betracht. Art 3.2 ARB ist ein zeitlicher Risikoausschluss. Er begründet eine Erweiterung der Vorvertraglichkeit, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den späteren Verstoß ausgelöst hat. Derartige zeitliche Risikoausschlüsse sollen Zweckabschlüsse vermeiden. Die Willenserklärung oder Rechtshandlung, die den Streit auslöst, muss streng von dem für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgeblichen Verstoß unterschieden werden. Art 3.2 ARB ist nicht maßgeblich, wenn die Willenserklärung (Rechtshandlung), um die es geht, schon selbst ein tatsächlicher oder behaupteter Verstoß ist.
Die Aufkündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter beruht hier auf keinem gesetz- oder vertragswidrigen Verhalten. Der Verstoß des Mieters besteht in der Rückstellung des Bestandobjekts in einem vom Vertrag abweichenden Zustand bzw der Ablehnung einer Entschädigungszahlung.
Als Willenserklärungen sind Willensäußerungen zu verstehen, die auf eine Rechtsfolge gerichtet sind. Die Aufkündigung eines Mietverhältnisses ist zweifellos eine Willenserklärung. Vor dem Hintergrund, dass Ausschlussklauseln im Rahmen der Auslegung nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als es ihr Zweck erfordert, ergibt sich aber, dass nicht jede Willenserklärung oder Rechtshandlung, die zu einem Versicherungsfall führt, im Rahmen des Art 3 ARB den Versicherungsschutz ausschließt. Der Ausschluss des Art 3.2 ARB greift dann, wenn die Willenserklärung oder Rechtshandlung ihrer Natur nach erfahrungsgemäß den Keim eines nachfolgenden Rechtsstreits bereits in sich trägt. Selbstverständlich ist, dass nicht jeder noch so ferne Zusammenhang des Rechtsstreits mit der Willenserklärung ausreicht. Vielmehr muss der Rechtsstreit geradezu typische Folge der Willenserklärung sein.
Die Rückstellungspflicht folgt aus der Beendigung des Bestandverhältnisses. Die Aufkündigung des Bestandverhältnisses trägt daher den Keim eines nachfolgenden Rechtsverstoßes des einen oder anderen Teils iZm der die Beendigung des Bestandverhältnisses voraussetzenden Verpflichtung zur Rückstellung des Bestandobjekts in sich. Streitigkeiten iZm Zeit oder Umfang der Rückstellungsverpflichtung werden daher adäquat kausal durch die das Bestandverhältnis beendende Willenserklärung verursacht.